Finanzierung

Auflassungsvormerkung: Sichern Sie Ihr Grundstück rechtssicher!

Sie wollen ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen? Dann stehen Sie nicht nur finanziell vor einer großen Herausforderung. Ferner sind hier auch einige juristische Fallstricke zu beachten. Wenn Sie als Käufer einen Kaufvertrag unterzeichnen, sind Sie noch lange nicht Eigentümer der neuen Liegenschaft. Bis zur Eigentumsübertragung können noch Monate vergehen. In der Zwischenzeit kann es möglicherweise zu unliebsamen Überraschungen kommen. Der ursprüngliche Eigentümer könnte in die Insolvenz schlittern oder die Liegenschaft mit einer Hypothek belasten. Eine Auflassungsvormerkung kann hier Abhilfe schaffen.
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21.04.2025
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Zusammenfassung

  • Als Auflassung bezeichnet man das Übereinkommen von Käufer und Verkäufer über den Eigentumswechsel einer Liegenschaft.
  • Die Auflassungsvormerkung garantiert dem Käufer die Eigentumsübertragung der Immobilie.
  • Für die Auflassung und Auflassungsvormerkung ist ein Notar zuständig.

Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung bringt bei einem Immobilienkauf den Interessenten an einem Objekt juristische Vorteile.

Diese Auflassungsvormerkung sorgt dafür, dass das Recht auf den Erwerb der Immobilie bereits vor dem offiziellen Eintrag in das Grundbuch gewahrt bleibt.

Als Käufer haben Sie nach dem Kaufvertragsabschluss und der Beurkundung die Möglichkeit, diese Registrierung im Grundbuch vornehmen zu lassen.

Sie gilt somit als Reservierung der Immobilie für Interessenten und verhindert, dass der Veräußerer das Objekt in der Zwischenzeit belastet oder Dritten zum Kauf anbietet.

Dieser Vermerk gilt als rechtlich wirksame Absicherung für Immobilienkäufer.

Allerdings ist eine solche Vormerkung selbst für Juristen und Immobilienmakler eine recht komplexe Angelegenheit.

Im Folgenden erfahren Sie, wie der Ablauf einer Auflassungsvormerkung aussieht, warum sie sinnvoll ist, was sie kostet und wie lange sie gültig ist.

Was ist eine Auflassungsvormerkung und wozu dient sie?

Der Begriff stammt aus dem Immobilienrecht. Die Auflassungsvormerkung ist nach Definition eine Notiz im Grundbuch, die als rechtliches Sicherungsmittel für den Erwerb einer Immobilie gilt und dem Schutz des Immobilienkäufers dient.

Sie können diese bereits bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags von einem Notar beantragen lassen. In wenigen Tagen wird der entsprechende Grundbucheintrag veranlasst. Dieser dient dazu, um sicherzugehen, dass ein Verkäufer die Immobilie bis zur eigentlichen Auflassung nicht mehr belasten oder an einen Besserbietenden verkaufen kann. Ist die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, wird also ein Doppelverkauf ausgeschlossen.

Beim Immobilienkauf schützt Sie die Vormerkung vor einer weiteren Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft vor der eigentlichen Eigentumsübertragung, die in endgültiger Form erst bei der Auflassung erfolgt. Dieser Grundbucheintrag kann erst nach Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflichten, wie der Zahlung des Kaufpreises, vollzogen werden.

Die Auflassung meint den Eigentumswechsel vom Verkäufer auf den Erwerber und tritt erst nach der Zahlung des Kaufpreises und dem Grundbucheintrag in Kraft. Die Auflassungsvormerkung ist dagegen ein Eintrag, der den Eigentumsübergang zum neuen Eigentümer für die Dauer des gesamten Verkaufsvorgangs sichert. Eine Auflassungsvormerkung bezieht sich sowohl auf das schuldrechtliche als auch auf das dingliche Verhältnis. Ein dingliches Recht gilt für alle Personen, während ein Schuldrecht nur zwischen den Vertragspartnern Gültigkeit hat.

Die Auflassungsvormerkung erfolgt beim Kaufvertragsabschluss durch Käufer und Verkäufer. Hierfür müssen Sie also den Vertrag unterzeichnen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Auflassungsvormerkung erfüllt sein?

  1. Vorhandensein eines zu sichernden Anrechts

    Das ist in der Regel das Recht auf Übereignung der Liegenschaft an den neuen Eigentümer. Der Eigentumsübergang ist im Kaufvertrag geregelt, doch kann ein Verkäufer auch im Rahmen eines verbindlichen Angebots, bei dem er im Wort bleibt, die Einwilligung zum Eigentumsübertrag festlegen.

  2. Einstweilige Verfügung ( § 885 BGB)

    Der Ersterwerb ist mit einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 885 BGB verbunden.

  3. Grundbuchseintragung

    Im nächsten Schritt ist eine Eintragung im Grundbuch im Sinne des § 883/1 BGB erforderlich.

  4. Vorliegen einer Berechtigung

    Die Berechtigung haben in der Regel der aktuelle Immobilieneigentümer ohne Verfügungsbeschränkungen sowie der verfügungsberechtigte Nichteigentümer.

Welche Rolle kommt dem Notar zu?

Dieser spielt bei der Auflassungsvormerkung eine wichtige Rolle. Er sorgt für die korrekte Registratur der Auflassungsvormerkung. Außerdem achtet er auf die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sowie den Inhalt des Vertrags und klärt die beteiligten Parteien über das Prozedere bei der Abwicklung des Kaufvertrags auf.

Allerdings fungiert er dabei nicht als Rechtsberater, sondern er dient in erster Linie als unparteiischer Vermittler zwischen den Vertragspartnern. Der Abschluss eines Immobilienkaufvertrags muss jedenfalls notariell beurkundet werden, um überhaupt rechtsgültig zu sein. Vor dem Kaufvertragsabschluss überprüft der Notar die Identitäten der beiden Vertragsparteien und kontrolliert die rechtlichen Verhältnisse des Verkäufers im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Daneben formuliert er den Vertrag, kümmert sich um die Auflassungsvormerkung sowie die später folgende Auflassung und stellt die vollständige Bezahlung des verhandelten Kaufpreises sicher. Der Wert der Immobilie bestimmt die Gebühren, die bei diesen notariellen Handlungen anfallen und die Sie auch als Käufer zahlen müssen.

Ist eine Auflassungsvormerkung immer notwendig?

Die Auflassung selbst kostet 0,5 Prozent des Kaufpreises und die Vormerkung schlägt mit der Hälfte dieses Richtsatzes zu Buche. Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist bei einem Immobilienverkauf jedoch gängige Praxis. Das gilt sowohl für Gesamtverkäufe als auch für einen Teilverkauf einer Immobilie mit Nießbrauchsrecht. Durch diese Registratur erhalten Sie die Sicherheit, dass der Wert der erworbenen Immobilie nicht durch Belastungen gemindert wird. Bei einem Immobilienverkauf innerhalb Ihrer eigenen einer Familie können Sie unter Umständen auf diese Maßnahme verzichten, falls das Vertrauen in den Verkäufer sehr hoch ist.

Als Alternative können Sie die Zulassung einer bedingten Auflassung im Sinne des § 925 Absatz 2 BGB ins Auge fassen. Juristisch betrachtet, hat die bedingte Auflassung eine ähnliche Wirkung wie eine Vormerkung, allerdings betrachtet der Gesetzgeber diese Form der Alternative als bedingungsfeindlich. Das heißt, es existiert ein gesetzliches Verbot gewisse Rechtsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen abzuschließen. Sie könnten die bedingte Auflassung jedoch als sinnvolle Ergänzung verwenden, wenn Sie im Begriff sind, eine Immobilie rechtsgültig zu erwerben.

Formel

Kostenvergleich mit und ohne Auflassungsvormerkung
  1. Immobilienkaufpreis: Der Gesamtpreis der zu erwerbenden Immobilie
  1. Eintragung in das Grundbuch: Kosten für die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (0,5% des Kaufpreises)
  1. Eintragung der Vormerkung: Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung (0,25% des Kaufpreises)
  1. Gesamtbetrag mit Vormerkung: Summe der Kosten bei Eintragung mit Auflassungsvormerkung
  1. Gesamtbetrag ohne Vormerkung: Summe der Kosten bei Eintragung ohne Auflassungsvormerkung

Beispiel:

Bei einem Immobilienkaufpreis von 250.000 €:
Eintragung in das Grundbuch: 0,5% = 1.250 €
Eintragung der Vormerkung: 0,25% = 625 €
Gesamtbetrag mit Vormerkung: 1.875 €
Gesamtbetrag ohne Vormerkung: 1.250 €

Wie wirkt sich die Auflassungsvormerkung rechtlich aus?

Die Rangwirkung behandelt die Frage, wie die Auflassungsvormerkung die Rangstellung der dadurch gesicherten Ansprüche auf den Eintrag dinglicher Rechte bewahrt und ist immer erstrangig. Wichtig dabei ist jedoch der genaue Eintragungszeitpunkt in der Sparte ii des Grundbuchs. Außerdem hat die Auflassungsvormerkung weitgehende Vollwirkung. Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche als Vormerkungsberechtigter auch im Fall einer Insolvenz des Veräußerers geschützt sind.

Der ursprüngliche Eigentümer der Liegenschaft hat nach dem Eintrag nicht mehr die Möglichkeit, nachträgliche Registraturen vorzunehmen. Bestellt er zum Beispiel zugunsten eines Dritten eine Grundschuld an der Liegenschaft, ist diese anspruchswidrig. Ein Ausnahmefall wäre jedoch, wenn der Eigentümer die Liegenschaft bereits vor dem Auflassungsvormerkung mit einer Grundschuld belastet hätte und diese anschließend an einen Dritten überträgt.

Nach § 888 BGB hat der Vormerkungsberechtigte im Fall einer vormerkungswidrigen Verfügung Anrecht auf Löschung des Eintrags.

Auswirkungen bei einer Insolvenz des Verkäufers

Fallbeispiel: Insolvenz des Verkäufers

B will von A dessen Immobilie erwerben und hat bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Gegen A wurde in der Zwischenzeit jedoch ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wurde die Vormerkung vor dem Insolvenzverfahren durchgeführt, ist B geschützt. B kann nach § 106 Abs. 1 InsO die Erfüllung seiner Ansprüche verlangen. Er erhält diese aus der Insolvenzmasse des A. Das hat auch Gültigkeit, wenn der Vermerk noch im Grundbuch noch nicht aufscheint, aber es bereits eine bindende und formgerechte Beantragung gibt. Die Vormerkung muss in diesem Fall jedoch von A und B beantragt worden sein. Der zuständige Insolvenzverwalter ist bei dieser Angelegenheit zur Mitwirkung verpflichtet. Wurde der Vermerk juristisch nicht korrekt erstellt, kann der Insolvenzverwalter die Löschung desselben im Grundbuch beantragen. In der Regel wird B durch den Vermerk im Insolvenzfall aufgrund dessen Ranges jedoch ausreichend geschützt. Hat B bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber A einen begründeten Vermögensanspruch, gilt B als Insolvenzgläubiger.

Anders stellt sich der Fall dar, wenn die Vormerkungseintragung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde

Hat der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt einseitig eine Auflassungsvormerkung beantragt, kann der Insolvenzverwalter diese wieder zurücknehmen.

Sie erlischt ansonsten durch den gesicherten Anspruch und wenn der Immobilienkäufer in das Grundbuch eingetragen ist. Wurde die Liegenschaft vormerkungswidrig belastet, erlischt sie erst, wenn diese Belastung gelöscht ist. Das kann unter Umständen mithilfe einer Klage gemäß § 888 BGB geschehen.

Da die Löschung ein Teil des Verkaufsprozesses ist, trägt in den meisten Fällen der Käufer dafür die Gebühren.

Die Aufhebung wird mit einer Pauschalgebühr von 25 € verrechnet.

Wie lange ist eine Auflassungsvormerkung gültig und was sind die Kosten?

Die Beantragung ist von kurzer Dauer und der dazugehörige Prozess nimmt in der Regel nur wenige Tage in Anspruch. Die Beantragung wird obligatorisch als Teil des Kaufprozesses und zur Sicherung vorgenommen.

Der Vermerk muss im Grundbuch in Abteilung ii eingetragen werden.

Gemäß § 13 Grundbuchordnung GBO stellt der Notar dafür einen Antrag, der auf Kaufvertragsbasis erfolgt. Daneben kümmert er sich um die Löschung einer eventuellen Forderung oder Hypothek, die zu Lasten des Verkäufers gehen.

Die Vormerkung gilt so lange, bis alle Ansprüche erfüllt sind.

Daneben erlischt sie auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte darauf verzichtet oder sich beide Vertragsparteien zur Aufhebung aus anderen Gründen entschließen.

Die Vormerkung als solche verjährt nicht, doch können die daraus resultierenden Ansprüche nach drei Jahren verjähren.

Was kostet eine Auflassungsvormerkung?

Die Kosten für diese Maßnahme gelten als Kaufnebenkosten beim Immobilienerwerb und der Wert der Immobilie bildet die Berechnungsgrundlage.

Die Kosten betragen 0,5 % des Kaufpreises für die Auflassung und die Hälfte davon wird für die Vormerkung berechnet. Meistens trägt der Käufer diese Gebühren, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Zu diesen kommen noch die Notargebühren sowie die Gebühren für den endgültigen Vermerk im Grundbuch und eventuell Kosten für Grundschuldlöschung oder Hypothekenlöschung, da der Vermerk die lastfreie Übernahme des Eigentums garantiert.

Formel

Kaufnebenkosten = Grunderwerbsteuer + Notar + Grundbucheintragung
  1. Kaufnebenkosten: Gesamtsumme der zusätzlichen Kosten beim Immobilienkauf
  1. Grunderwerbsteuer: Je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises
  1. Notar: Kosten für notarielle Beurkundung und Auflassungsvormerkung
  1. Grundbucheintragung: Kosten für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch

Beispiel:

Bei einem Kaufpreis von 250.000 €:
Grunderwerbsteuer (5%) = 250.000 € × 0,05 = 12.500 €
Notar (inkl. Vormerkung von 625 €) = ca. 2.500 €
Grundbucheintragung = 1.250 €
Kaufnebenkosten gesamt = 12.500 € + 2.500 € + 1.250 € = 16.250 €

Wie wird mit der Auflassungsvormerkung nach der Eintragung verfahren?

Dieser Vermerk bleibt bis zur eigentlichen Auflassung bestehen. Das sind in der Regel zwei Monate. Sind alle Ansprüche inklusive der Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten vollständig erfüllt, erlischt die Vormerkung.

Zuvor werden Schulden, die sich auf den Verkäufer beziehen, gelöscht. Erst danach kann das Grundbuchamt den Eigentumsübergang endgültig eintragen.

Durch die Auflassung bzw. den Eintrag in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden Sie durch den offiziellen Eigentümerwechsel zum rechtmäßigen Eigentümer der erworbenen Immobilie. Als neuer Eigentümer dürfen Sie frei über die Liegenschaft verfügen.

So wird das Grundbuch nach Eigentumsübertragung berichtigt

  1. 1

    Vereinbarung eines Notartermins

  2. 2

    Beurkundung des Kaufvertrags und Antragstellung für eine Auflassungsvormerkung

  3. 3

    Grundschuldbestellung möglich

  4. 4

    Erhalt des Finanzamtsbescheids und der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung

  5. 5

    Überweisung des gesamten Kaufpreises und fristgerechte Bezahlung der Grunderwerbssteuer

  6. 6

    Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Auflassung

Ablauf nach der Beurkundung

Ist die Beurkundung abgeschlossen, erhalten Käufer und Verkäufer bereits nach kurzer Zeit eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags.

Durch die Vormerkung ist der bevorstehende Eigentumsübertrag im Grundbuch ersichtlich und der Notar stellt einen Antrag auf Auflassung. Dieser Vorgang nimmt rund zwei Wochen in Anspruch.

Direkt nach der Beurkundung des Kaufvertrags haben Sie die Möglichkeit, eine Grundschuld zur Finanzierung bestellen. Die Grundschuldbestellung kann bereits nach der offiziellen Verlesung des Kaufvertrags zur Baufinanzierung erfolgen.

Für die Grundschuldbestellung braucht der Käufer ein Grundschuldbestellformular der Bank, das in der Notariatskanzlei vorzulegen ist.

Vier bis zehn Wochen nach der Kaufvertragsbeurkundung stellt das Finanzamt dem Käufer den Bescheid für die Grunderwerbssteuer aus. Nach der Bezahlung der Steuer stellt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Übertragung des Eigentums im Grundbuch Voraussetzung ist.

Ist der Eingang des Kaufpreises auf dem Verkäuferkonto bestätigt, kann der Notar den Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen lassen. Danach ist der Käufer an der Immobilie auch nutzungsberechtigt.

Konfliktfälle

Fallbeispiel: Konflikte bei Erbschaften

A verkauft B ein Grundstück. Im Zuge des Verkaufsprozesses wird eine Auflassung beantragt und schließlich auch durchgeführt. Nach dem Verkauf verstirbt A und es stellt sich heraus, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits an Demenz gelitten hat. In diesem Fall ist die Auflassung nichtig. Das hat zur Folge, dass juristisch betrachtet der Vertrag nie zustande kam. Der neue Eigentümer kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden, es kommt zu Konflikten bei der Erbengemeinschaft und zu einer langwierigen Rückabwicklung des Kaufs. Im besten Fall können sich die Erben und der Käufer außergerichtlich einigen.

Risiken und Fehlerquellen bei einer Vormerkung

Auch eine Vormerkung kann mitunter fehlerhaft sein. Möglicherweise können fehlerhafte Angaben bei der Beantragung zu Verzögerungen führen oder einen Eintrag im Grundbuch verhindern.

Außerdem kann der Käufer im Zeitraum zwischen der Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Auflassung in finanzielle Schwierigkeiten kommen.

Auch Dritte könnten bereits vor diesem Vermerk Einwände geltend machen, die einen endgültigen Vermerk verhindern.

Um diese Fehler zu vermeiden muss der Antrag auf Eintragung eines Vermerks vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden und alle auf der Immobilie befindliche Lasten müssen geprüft werden.

Der Käufer muss sich die Finanzierung des Kaufs auch wirklich leisten können.

Vormerkung im Erbrecht

Eine bereits erfolgte Vormerkung zugunsten eines Dritten erlischt nach dem Tod des Verkäufers automatisch. Es ist jedoch möglich, einen potenziellen Erben mit einer Vormerkung zu versorgen.

Diese ist aber nur bei Grundstücken möglich. Die gesetzlichen Grundlagen für einen solchen Vermerk im Rahmen des Erbrechts finden sich im § 44 der Grundbuchordnung GBO.

Der Erbe muss jedenfalls ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Ferner ist der Erbanspruch mithilfe eines Testaments, eines gerichtlichen Entscheids oder eines Erbvertrags nachzuweisen.

Alternativen zur Vormerkung

Um diesen Vermerk kommen Sie kaum umhin, denn er wird vom Notar bei einem Immobilienverkauf in den meisten Fällen automatisch beantragt.

Eine klare gleichwertige Alternative gibt es nicht, denn ein Eigentumsvorbehalt gilt nur im Mobiliarrecht und kein anderes Rechtsmittel bietet die gleiche Sicherheit für den Käufer wie die Auflassungsvormerkung.

Theoretisch könnte man ein beschränkt dingliches Recht auch durch einen schuldrechtlichen Vertrag erreichen. Dieser wirkt im Gegensatz zum Vermerk im Grundbuch aber nicht auf Dritte.

SicherungsmittelVorteileNachteileWirksamkeitempfohlen bei
bedingter Eigentumsvorbehalteinfach und geringe Kostenfür Immobilien wenig geeignetgeringbeweglichen Sachen
bedingte Auflassungähnlich wirksam wie einer Vormerkungjuristisch als bedingungsfeindlich betrachtetmittelAusnahmefällen
schuldrechtliche Vereinbarungenflexibel gestaltbarnur zwischen den Vertragsparteien wirksamgeringgroßem gegenseitigen Vertrauen
Bankbürgschaft oder Treuhandkontoschützt vor finanziellen Verlustender Eigentumsanspruch ist nicht gesichertmittelBauträgerkäufen

Der gutgläubige Erwerb einer Auflassungsvormerkung

Ein gutgläubiger Erwerb ist nur möglich, wenn ein beurkundeter Kaufvertrag beim Notar vorliegt oder der Veräußerer dem zustimmenden Käufer ein verbindliches Angebot unterbreitet hat.

Auf den Ersterwerb einer Vormerkung folgt die relative Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen.

Jede Verfügung, welche der Veräußerer nach der Einräumung des Vermerks, aber vor der Übergabe an einen Dritten erwirkt, ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam.

Fallbeispiel: Vormerkungswidrige Registratur

A hat sein Grundstück an B verkauft und eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Die Eintragung als neuer Eigentümer ist jedoch noch nicht erfolgt. Nun verkauft A das Grundstück an C und erwirkt zu dessen Gunsten die Auflassung. C wird als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. In diesem Fall ist die Registratur in Abteilung ii des Grundbuchs vormerkungswidrig. Dadurch hat der Vormerkungsberechtigte B lediglich ein schuldrechtliches Anrecht auf eine Änderung der Rechtslage. Schuldrechtlich bedeutet, dass bei einem Vertrag der Gläubiger vom Schuldner eine Forderungserfüllung verlangen kann. In diesem Fall kommt der § 883 II 1 BGB zum Tragen, der eine relative Unwirksamkeit darstellt. B hat dann die Möglichkeit einer Schadenersatzklage.

Häufige Missverständnisse zur Auflassungsvormerkung

Diese Registratur schützt Sie nicht vor Zwischenverfügungen, welche vor dem eigentlichen Eintrag in das Grundbuch erfolgen.

Sie beinhaltet sowohl dingliche als auch schuldrechtliche Elemente, weshalb sie in Fachkreisen sehr umstritten ist.

Eine Vormerkung wirkt jedoch auf drei Ebenen. Sie hat eine Sicherungswirkung, eine Rangwirkung sowie eine Vollwirkung in gewissem Umfang und schützt vor Verfügungen im Zuge von Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzug.

Allerdings richtet sie sich in erster Linie an Verfügungen seitens des Verkäufers. Miet- und Pachtverträge werden davon nicht berührt.

Als neuer Immobilieneigentümer haben Sie folglich auch sämtliche Reche und Pflichten aus derlei Verträgen.

Häufige Fragen zum Thema Auflassungsvormerkung