Eltern verkaufen Haus: Ablauf, Steuern, Wohnrecht/Nießbrauch und fairer Kaufpreis innerhalb der Familie

Wenn Eltern ihr Haus an die eigenen Kinder verkaufen, treffen emotionale Entscheidungen auf komplexe steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Für viele Familien geht es zugleich um den Erhalt des Elternhauses, die finanzielle Absicherung im Alter und eine geordnete Vermögensnachfolge. Dieser Ratgeber erläutert, wann der Verkauf des Elternhauses sinnvoll ist, welche Gestaltungsmöglichkeiten es im Vergleich zu Schenkung und Erbe gibt und wie Sie den Ablauf rechtssicher organisieren. Dabei werden steuerliche Effekte, Bewertungsfragen und praktische Schritte vom ersten Gespräch bis zum Grundbucheintrag nachvollziehbar dargestellt.
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10.02.2026
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Zusammenfassung

  • Beim Verkauf in gerader Linie (Eltern–Kinder) fällt nach § 3 Nr. 6 GrEStG in der Regel keine Grunderwerbsteuer an, während sonst je nach Bundesland 3,5–6,5 % üblich sind.
  • Ein Verkauf deutlich unter Verkehrswert kann als gemischte Schenkung gelten, wobei pro Elternteil und Kind ein Schenkungssteuer-Freibetrag von bis zu 400.000 € alle 10 Jahre nutzbar ist.
  • Für vermietete Immobilien entsteht durch den Kauf eine neue AfA-Bemessungsgrundlage, typischerweise mit 2 % p.a. auf den Gebäudewert (Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig).
  • Wohnrecht oder Nießbrauch ermöglichen die weitere Nutzung durch die Eltern und müssen als dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen werden, wodurch sich der steuerliche Wert der Übertragung oft reduziert.
  • Notar- und Grundbuchkosten liegen typischerweise bei ca. 1,5–2 % des Kaufpreises, und die Grundbuchumschreibung dauert häufig 4–8 Wochen.
  • Bei Vermietung an die Eltern sollte die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, damit Werbungskosten inklusive AfA in voller Höhe abziehbar bleiben.

Warum das Elternhaus verkaufen? Gründe und Zeitpunkt

Typische Verkaufsgründe aus Elternsicht

Viele Eigentümer prüfen den Verkauf des Elternhauses, wenn die Immobilie im Alter zu groß wird, Instandhaltung und Gartenarbeit zunehmend belasten oder ein Umzug in eine betreute Wohnform oder ein Pflegeheim ansteht. Häufig soll der Verkaufserlös genutzt werden, um die finanzielle Absicherung im Alter zu stärken und Pflege- oder Wohnkosten langfristig zu decken. Ein weiterer Beweggrund ist der Wunsch, die Erbfolge zu Lebzeiten zu klären, Konflikte unter Kindern zu vermeiden und Vermögenswerte planbar zu übertragen. In solchen Konstellationen kann der Verkauf an Kinder eine Alternative zur späteren Erbauseinandersetzung sein, bei der Eltern bewusst steuern, wie das Elternhaus verteilt oder genutzt wird.

Warum Kinder das Elternhaus kaufen

Aus Sicht der Kinder ist der Kauf des Elternhauses interessant, wenn das Objekt im Familienbesitz bleiben und gleichzeitig steuerlich optimiert genutzt werden soll. Wer das Haus später vermieten möchte, profitiert beim Kauf von den Abschreibungsmöglichkeiten und kann den Verkehrswert mithilfe des Vergleichswertverfahrens sachgerecht bestimmen. Zudem lassen sich Erbstreitigkeiten mit Geschwistern reduzieren, wenn frühzeitig Vereinbarungen über Kaufpreis, Ausgleichszahlungen und künftige Nutzung getroffen werden. Durch Wohnrecht oder Nießbrauch können die Eltern weiter im Haus wohnen, während das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergeht.

Verkauf vs. Schenkung vs. Vererbung – Was ist besser?

Vergleich: Verkauf, Schenkung und Vererbung im Überblick

Wer das Elternhaus innerhalb der Familie übertragen möchte, sollte Verkauf, Schenkung und spätere Vererbung systematisch vergleichen. Beim Verkauf an Kinder fällt in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer an, gleichzeitig entsteht eine neue steuerliche Abschreibungsbasis für die Kinder. Die Schenkung des Hauses nutzt Schenkungssteuer-Freibeträge (bis zu 400.000 Euro pro Elternteil an jedes Kind), führt aber zu keiner neuen Abschreibungsbasis und kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Vererbung wirkt erst mit dem Todesfall und löst gegebenenfalls Erbschaftsteuer aus; zugleich behalten Eltern bis dahin die volle Kontrolle, das Elternhaus bleibt jedoch bis zum Erbfall unverteilt, was später innerhalb einer Erbengemeinschaft Konflikte begünstigen kann. Für die Strukturierung empfiehlt sich ein Abgleich mit den Freibeträgen und der geplanten Nutzung (Selbstnutzung oder Vermietung).

Wann sich der Verkauf statt einer Schenkung lohnen kann

Der Verkauf des Elternhauses an Kinder ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die Immobilie verkaufen werden soll und die Erwerber hohe steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Durch den Kauf entsteht eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA), die ausschließlich auf den Gebäudewert entfällt und jährlich mit typischerweise 2 Prozent geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu führt eine Schenkung steuerlich zu einer Fortführung der bisherigen Abschreibungswerte, sodass das steuerliche Potenzial deutlich geringer ist. Zudem kann der Kaufpreis durch ein Verkäufferdarlehen gestreckt und in einen steuerlich nutzbaren Zinsaufwand umgewandelt werden, während Freibeträge bei der Schenkung vor allem für große Vermögen über mehrere Zeiträume von zehn Jahren eine Rolle spielen.

Die 10‑Jahres-Frist bei Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Wer nicht über einen Verkauf, sondern über eine teilweise oder vollständige Schenkung des Elternhauses nachdenkt, sollte die 10‑Jahres-Fristen im Blick behalten. Schenkungssteuer-Freibeträge können derzeit alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, was bei frühzeitiger Planung eine sukzessive Übertragung hoher Vermögenswerte ermöglicht. Gleichzeitig sind Schenkungen und gemischte Schenkungen (Verkauf deutlich unter Marktwert) in der Regel bis zu zehn Jahre vor dem Todesfall pflichtteilsergänzungsrelevant, sodass benachteiligte Abkömmlinge noch Geldansprüche geltend machen können. Für die Bewertung solcher Gestaltungen sind sachgerechte Verkehrswerte und gegebenenfalls Gutachten maßgeblich, damit sowohl Finanzamt als auch Erben die Übertragung nachvollziehen können.

Steuerliche Vorteile beim Hausverkauf innerhalb der Familie

Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Verkäufen in gerader Linie

Beim Verkauf des Elternhauses an Kinder greift nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der Regel eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Diese Befreiung gilt für Verwandte in gerader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) sowie bestimmte weitere enge Angehörige und macht die sonst üblichen Steuersätze von 3,5 bis 6,5 Prozent je nach Bundesland entbehrlich. Für andere Verwandte wie Geschwister, Nichten oder Neffen fällt die Grunderwerbsteuer hingegen an, was die Gestaltung eines Verkaufs innerhalb der Familie erheblich beeinflusst. Wer den Grunderwerbsteuersatz außerhalb von Familienübertragungen vergleichen möchte, kann ergänzend die regionalen Regelungen oder einen Grunderwerbsteuer-Rechner nutzen.

Schenkungssteuer bei Verkauf unter Marktwert

Verkaufen Eltern ihr Haus bewusst deutlich unter dem Marktwert, kann das Finanzamt die Differenz als gemischte Schenkung werten und Schenkungssteuer prüfen. Maßgeblich sind die Freibeträge von derzeit bis zu 400.000 Euro pro Elternteil und Kind, die alle zehn Jahre erneut nutzbar sind und damit eine Übertragung größerer Vermögenswerte in Etappen erlauben. Ein Beispiel: Liegt der Verkehrswert eines Hauses bei 500.000 Euro und beträgt der vereinbarte Kaufpreis an das Kind 350.000 Euro, ergibt sich eine schenkungssteuerlich relevante Differenz von 150.000 Euro. Solange diese unter den vorhandenen Freibeträgen liegt, fällt keine Schenkungssteuer an; überschießende Beträge werden nach den progressiven Steuersätzen der Steuerklasse I versteuert.

Formel

AfA (jährlich) = Gebäudewert × 2%
  1. AfA (jährlich): Jährliche Absetzung für Abnutzung (lineare Abschreibung) auf das Gebäude.
  1. Gebäudewert: Anteil des Kaufpreises, der dem Gebäude zugeordnet wird (Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig).
  1. 2%: Typischer linearer AfA-Satz (abhängig vom Baujahr/Regelungen).

Beispiel:

Kaufpreis 400.000 €; nach Aufteilung entfallen 300.000 € auf das Gebäude.
AfA = 300.000 € × 0,02 = 6.000 € pro Jahr

AfA-Step-Up: Neue Abschreibungsbasis für Kinder

Beim Verkauf des Elternhauses an ein Kind, das die Immobilie später vermietet, entsteht ein AfA-Step-Up, also eine neue Abschreibungsbasis. Nur der Gebäudewert ist dabei abschreibungsfähig, während der Anteil für Grund und Boden außen vor bleibt; zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises kann die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums genutzt werden. Diese Abschreibung mindert die steuerpflichtigen Mieteinkünfte, während bei einer reinen Schenkung in der Regel nur die fortgeführten historischen Anschaffungskosten der Eltern als Bemessungsgrundlage verbleiben.

Formel

Jährliche Zinsen = Darlehensbetrag × Zinssatz
  1. Jährliche Zinsen: Zinsbetrag, der pro Jahr auf das Darlehen anfällt
  1. Darlehensbetrag: Höhe des Verkäuferdarlehens
  1. Zinssatz: Jährlicher Nominalzins (dezimal), z. B. 0,03 für 3%

Beispiel:

300.000 € × 0,03 = 9.000 € Zinsen pro Jahr

Verkäuferdarlehen zwischen Eltern und Kindern

Statt den Kaufpreis vollständig über eine Bankfinanzierung zu stemmen, können Eltern beim Verkauf des Elternhauses ein Verkäuferdarlehen gewähren und den Kaufpreis verzinslich stunden. Zinszahlungen des Kindes sind dann bei einer Vermietung der Immobilie als Werbungskosten abziehbar, während die Eltern die Zinserträge in der Regel mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent versteuern. In einem Rechenbeispiel führt ein Verkäuferdarlehen über 300.000 Euro mit 3 Prozent Zins zu jährlichen Zinszahlungen von 9.000 Euro, die bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent zu einer Steuerersparnis von 3.780 Euro beim Kind führen, während die Eltern auf die Zinserträge ca. 2.250 Euro Abgeltungssteuer zahlen. Damit verbleibt ein steuerlicher Nettovorteil innerhalb der Familie, sofern der Darlehensvertrag fremdüblich gestaltet und dokumentiert ist.

Kaufpreis richtig festlegen – der Balanceakt

Warum der Marktwert entscheidend ist

Für einen steuerlich und rechtlich tragfähigen Verkauf des Elternhauses ist ein realistisch ermittelter Verkehrswert unverzichtbar. Ein zu niedriger Kaufpreis kann sowohl schenkungssteuerliche Fragen als auch Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Abkömmlinge auslösen, während überhöhte Preise die Finanzierungsbereitschaft der Bank beeinträchtigen. Gerade beim Verkauf an Kinder sollte der Marktwert daher nachvollziehbar begründet werden, etwa durch ein Gutachten oder eine fundierte Marktanalyse. Grundlage bilden meist Bodenrichtwerte, Marktdaten der Gutachterausschüsse sowie anerkannte Bewertungsverfahren, über die Sie sich im Detail in den Beiträgen zu Verkehrswert und Bodenrichtwert informieren können.

Immobilienbewertung durchführen

Zur Festlegung des Kaufpreises beim Verkauf des Elternhauses an Kinder empfehlen sich qualifizierte Verfahren wie das Vergleichswertverfahren, bei dem jüngste Verkäufe ähnlicher Objekte in vergleichbarer Lage herangezogen werden. Alternativ kommen bei vermieteten Objekten das Ertragswertverfahren und bei eigengenutzten Häusern auch das Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung in Betracht. In der Praxis beauftragen viele Eigentümer einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder nutzen die Kaufpreissammlungen der örtlichen Gutachterausschüsse, um den Elternhaus-Wert objektiv zu bestimmen. Erste Markteinschätzungen können auch über einen Immobilienmakler eingeholt werden; für fundierte steuerliche Gestaltungen ist jedoch ein belastbares Gutachten sinnvoll.

Kaufpreis auf Gebäude, Grund und Inventar aufteilen

Für die steuerliche Behandlung nach dem Verkauf des Elternhauses ist eine Kaufpreisaufteilung auf Gebäude, Grund und Boden sowie gegebenenfalls Inventar erforderlich. Hintergrund ist, dass nur der anteilige Gebäudewert über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden kann, während Grund und Boden nicht abgeschrieben werden. Die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung berücksichtigt regionale Bodenrichtwerte, typische Herstellungskosten und Vergleichswerte und dient Finanzämtern häufig als Plausibilitätsmaßstab. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, Einbauten wie eine hochwertige Küche oder eine Garage gesondert im Kaufvertrag auszuweisen, um den Gebäudewert und damit die Abschreibungsbasis sachgerecht zu strukturieren.

Wohnrecht und Nießbrauch – Eltern im Haus lassen

Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch

Wenn Eltern ihr Haus an Kinder verkaufen und dennoch in der Immobilie wohnen bleiben möchten, kommen Wohnrecht und Nießbrauch als Gestaltungsinstrumente infrage. Ein Wohnrecht sichert das Recht, bestimmte Räume oder die gesamte Wohnung selbst zu nutzen, schließt jedoch eine Vermietung an Dritte in der Regel aus. Der Nießbrauch geht weiter und umfasst die wirtschaftliche Nutzung, also auch die Vermietung und das Behalten der Mieteinnahmen, während das Eigentum bereits auf das Kind übergegangen ist. Beide Rechte müssen im Grundbuch eingetragen werden, sind höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar oder vererbbar.

Vorteile für Eltern und Kinder

Beim Verkauf des Elternhauses an Kinder mit gleichzeitig eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch entsteht für beide Seiten eine ausgewogene Lösung. Eltern behalten ihre vertraute Wohnumgebung und können zugleich Vermögenswerte frühzeitig übertragen, ohne vollständig auf Nutzungsmöglichkeiten zu verzichten. Für die Kinder reduziert ein eingetragenes Nießbrauch- oder Wohnungsrecht den Kapitalwert der übertragenen Immobilie, was sich sowohl schenkungs- als auch erbschaftsteuerlich entlastend auswirken kann. Der Wert des Nießbrauchs wird dabei auf Basis eines Jahresnutzungswertes und der statistischen Lebenserwartung berechnet, wodurch sich ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Abschlag auf den Hauswert ergibt.

Miete an Kinder und 66‑Prozent-Regel

Wird das Elternhaus an Kinder verkauft und anschließend von den Eltern gegen Miete weiter genutzt, sind die steuerlichen Anforderungen an fremdübliche Mietverhältnisse zu beachten. Damit die Kinder sämtliche Werbungskosten (einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten) steuerlich geltend machen können, sollte die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Liegt die Miete darunter, ordnet das Finanzamt regelmäßig eine Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil an, wodurch der Werbungskostenabzug eingeschränkt wird. Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bieten sich qualifizierte Mietspiegel oder Gutachten nach dem Ertragswertverfahren an.

Der rechtliche Ablauf: Schritt für Schritt

Klärung der Eigentumsverhältnisse

Vor einem Verkauf des Elternhauses an Kinder sollten die Eigentumsverhältnisse eindeutig geklärt und dokumentiert werden. Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt, ob beide Elternteile oder nur ein Elternteil als Eigentümer eingetragen sind und ob Belastungen wie Grundschulden, Wohnrechte oder Nießbrauch bestehen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, muss geprüft werden, ob das Grundbuch auf den überlebenden Ehepartner oder eine Erbengemeinschaft berichtigt wurde, gegebenenfalls unter Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments. Diese Vorarbeiten schaffen Klarheit, welche Personen im notariellen Kaufvertrag als Verkäufer auftreten und in welche Rechtsposition das Kind eintritt.

Notartermin und Kaufvertrag

Der Verkauf des Elternhauses an Kinder bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, da Grundstücksgeschäfte formbedürftig sind. Im Kaufvertrag werden neben Kaufpreis, Fälligkeit und Zahlungsweg insbesondere bestehende oder neu zu bestellende Rechte wie Wohnrecht und Nießbrauch geregelt sowie die Kaufpreisaufteilung auf Gebäude, Grund und Boden und gegebenenfalls Inventar festgehalten. Die Notarkosten samt Gebühren für die Beurkundung und weitere Tätigkeiten liegen zusammen mit den Grundbuchkosten typischerweise bei etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Grundlage für die Gebühren ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), welches eine einheitliche und von individuellen Verhandlungen unabhängige Kostenstruktur vorgibt.

Grundbucheintrag und Eigentumsumschreibung

Nach dem Notartermin veranlasst der beurkundende Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, sobald alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören in der Regel der Nachweis des Kaufpreiseingangs, die Einholung etwaiger Genehmigungen und die Löschung oder Übernahme bestehender Belastungen. Die Dauer der Grundbuchumschreibung liegt häufig zwischen vier und acht Wochen, kann aber je nach Auslastung des Grundbuchamts variieren. Gleichzeitig werden vereinbarte Rechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch als beschränkte dingliche Rechte zugunsten der Eltern in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Finanzierung und Zahlungsabwicklung

Für die Finanzierung des Kaufs des Elternhauses nutzen Kinder entweder ein klassisches Bankdarlehen, ein Verkäuferdarlehen oder eine Kombination aus beiden. Banken akzeptieren Familienverkäufe grundsätzlich, achten aber auf nachvollziehbare Kaufpreise, ausreichende Sicherheiten und eine tragfähige Einkommenssituation des Käufers. Der Notar überwacht die Zahlungsabwicklung, indem er Fälligkeitsvoraussetzungen definiert und eine Löschungsbewilligung für bestehende Grundschulden einholt, wenn diese nicht übernommen werden sollen. Die Auszahlung kann direkt an die Eltern erfolgen oder teilweise zur Ablösung bestehender Finanzierungen verwendet werden.

Besondere Situationen und Problemfälle

Mehrere Geschwister: Wer erhält das Haus?

Ist das Elternhaus der zentrale Vermögenswert und gibt es mehrere Kinder, stellt sich häufig die Frage, ob ein Geschwisterteil das Haus alleine übernehmen darf und wie die anderen abgefunden werden. Wird das Elternhaus zu Lebzeiten an ein Kind verkauft, sollten Ausgleichszahlungen und spätere Erbfolgen klar in Verträgen oder testamentarischen Regelungen berücksichtigt werden, um spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden. Kommt es erst im Erbfall zur Verteilung, entsteht in der Regel eine Erbengemeinschaft, in der alle Miterben gemeinsam über Verkauf oder Eigennutzung entscheiden müssen. In solchen Konstellationen sind frühzeitige Familiengespräche und transparente Wertermittlungen besonders wichtig.

Eltern im Pflegefall und Sozialamt

Wird das Elternhaus kurz vor einem Pflegefall übertragen, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Vermögenswerte zurückgreifen, wenn Pflegekosten nicht gedeckt werden können. Für Schenkungen und gemischte Schenkungen gilt regelmäßig eine 10‑Jahres-Frist, innerhalb derer eine Rückforderung oder Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf geprüft werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht nur das Vertragsdatum, sondern der tatsächliche Vollzug, meist dokumentiert durch die Grundbuchumschreibung. Wer das Elternhaus an Kinder verkaufen möchte, um Pflegekosten langfristig zu sichern, sollte daher frühzeitig planen und die sozialrechtlichen Aspekte parallel zu steuerlichen Überlegungen berücksichtigen.

Ein Elternteil ist verstorben

Ist ein Elternteil bereits verstorben, bevor Eltern das Haus an Kinder verkaufen, sind erb- und grundbuchrechtliche Vorfragen zu klären. Zunächst muss feststehen, ob der überlebende Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag alleiniger Eigentümer geworden ist oder ob mehrere Erben gemeinsam im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen werden. In vielen Fällen ist ein Erbschein erforderlich, um die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Erst wenn diese Schritte abgeschlossen sind, kann das Elternhaus wirksam an ein Kind oder an mehrere Geschwister verkauft werden.

Geschiedene Eltern als Miteigentümer

Sind geschiedene Eltern jeweils zur Hälfte Eigentümer des Elternhauses, benötigen notarielle Kaufverträge die Zustimmung aller Miteigentümer, unabhängig davon, ob ein Kind als Käufer auftritt. Eine Lösung kann darin bestehen, dass ein Elternteil den Miteigentumsanteil des anderen zunächst übernimmt und anschließend das gesamte Haus an das Kind verkauft, oder dass beide Elternteile direkt gemeinsam an das Kind veräußern. In jedem Fall sollten Ausgleichszahlungen, Unterhaltsfragen und güterrechtliche Ansprüche im Kontext der Scheidung mitgedacht und gegebenenfalls anwaltlich geprüft werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere erben

Verkauf durch die Erbengemeinschaft

Wird das Elternhaus nicht zu Lebzeiten verkauft, sondern fällt in den Nachlass, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, in der mehrere Erben gesamthänderisch Eigentümer werden. Ein Verkauf des Elternhauses durch die Erbengemeinschaft erfordert grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Miterben, da keiner von ihnen allein über den gesamten Nachlassgegenstand verfügen darf. Kommt eine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Haus entweder an Dritte oder an eines der Geschwister verkauft werden, wobei der Erlös nach den Erbquoten verteilt wird. Scheitert die Einigung dauerhaft, bleibt als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung, die jedoch häufig mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

Ein Miterbe übernimmt das Elternhaus

Möchte ein Miterbe das Elternhaus aus der Erbengemeinschaft heraus allein übernehmen, muss er die Anteile der übrigen Erben zu einem angemessenen Verkehrswert abkaufen. Grundlage für die Kaufpreisfindung ist meist ein Gutachten, das die Lage, den baulichen Zustand und die Marktsituation berücksichtigt. Die Finanzierung erfolgt häufig über ein Bankdarlehen, das durch eine Grundschuld auf dem Elternhaus besichert wird, oder über individuell vereinbarte Verkäuferdarlehen mit den Geschwistern. Ein notariell beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag dokumentiert die Übertragung und beendet die Erbengemeinschaft in Bezug auf die Immobilie.

Praktische Tipps für den Verkauf

Emotionale Vorbereitung in der Familie

Beim Thema „Eltern verkaufen Haus" spielt neben steuerlichen und rechtlichen Fragen immer auch die emotionale Komponente eine Rolle. Für einen geordneten Prozess empfiehlt es sich, frühzeitig Gespräche mit allen Beteiligten – Eltern, Kindern und gegebenenfalls weiteren Erben – zu führen und Erwartungen offen anzusprechen. Das gemeinsame Durchgehen alter Unterlagen, Fotos oder Erinnerungsstücke kann helfen, Abschied vom vertrauten Zuhause zu nehmen und zugleich eine Basis für sachliche Entscheidungen zu schaffen. Bei komplexen Familienkonstellationen kann eine neutrale Moderation durch einen Notar oder Fachanwalt sinnvoll sein, um strukturierte Vereinbarungen zu treffen.

Haus für den Verkauf vorbereiten

Vor dem Verkauf des Elternhauses an Kinder oder Dritte sollten Eigentümer den Zustand der Immobilie kritisch prüfen und sinnvolle Instandsetzungs- und Verschönerungsmaßnahmen planen. Eine professionelle Entrümpelung entlastet Angehörige und schafft einen geordneten Ausgangspunkt, wobei je nach Größe des Hauses Beträge im Bereich von einigen tausend Euro einzuplanen sind. Kleinere Reparaturen, ein frischer Anstrich und gepflegte Außenanlagen erhöhen den Eindruck und unterstützen eine realistische Bewertung. Für eine sachgerechte Preisfindung sind aktuelle Unterlagen wie Grundrisse, Baupläne und Nachweise zu Modernisierungen bereitzuhalten.

Makler ja oder nein?

Ob beim Verkauf des Elternhauses an Kinder ein Immobilienmakler eingeschaltet werden sollte, hängt von Ziel und Konfliktlage ab. Bei rein innerfamiliären Transaktionen mit klarer Einigung ist ein Makler häufig entbehrlich, weil keine Käufersuche erforderlich ist und die Parteien den Marktwert über Gutachten oder eigene Recherchen ermitteln. In angespannten Situationen, bei unklarem Marktwert oder wenn ein Verkauf an Dritte in Betracht kommt, können Makler jedoch durch Marktkenntnis, professionelle Vermarktung und Verhandlungsführung unterstützen; die übliche Provision wird seit der gesetzlichen Neuregelung häufig hälftig zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Für Eigentümer, die mehrere Optionen abwägen möchten, kann ein Maklerexposé auch als Grundlage für alternative Szenarien dienen.

Checkliste: Eltern verkaufen Haus an Kinder

Checkliste für Eltern (Verkäufer)

Für Eltern, die ihr Haus an Kinder verkaufen möchten, bietet sich folgende strukturierte Vorgehensweise an:

  1. Eigentumsverhältnisse und Grundbuchstand prüfen

  2. Verkehrswert und geeigneten Kaufpreis ermitteln (ggf. Gutachten)

  3. Mit allen Kindern über Pläne und Ausgleichsregelungen sprechen

  4. Wohnrecht oder Nießbrauch prüfen und rechtlich ausgestalten lassen

  5. Steuerliche Auswirkungen mit einem Steuerberater besprechen

  6. Notar auswählen und Entwurf des Kaufvertrags prüfen

  7. Finanzierung des Kaufpreises (Bank- oder Verkäuferdarlehen) festlegen

Checkliste für Kinder (Käufer)

Kinder, die das Elternhaus von ihren Eltern erwerben möchten, sollten insbesondere folgende Punkte systematisch abarbeiten:

  1. Eigene Finanzierungsmöglichkeiten und Tragfähigkeit der Raten prüfen

  2. Klären, ob Ausgleichszahlungen an Geschwister erforderlich sind

  3. Nutzungskonzept (Selbstnutzung, Vermietung, Eltern wohnen bleiben) definieren

  4. Kaufpreisaufteilung für Gebäude, Grund und Inventar mit Steuerberater abstimmen

  5. Fördermittel für Modernisierung oder energetische Sanierung prüfen

  6. Notwendige Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht) anpassen

  7. Steuerliche Effekte (AfA, Zinsen aus Finanzierungen) mit dem Berater durchgehen

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Quellen

Häufige Fragen zum Thema Eltern verkaufen Haus