Löschungsbewilligung erhalten und Grundschuld löschen: Ablauf, Dauer, Kosten
Zusammenfassung
- Eine Grundschuld kann ohne Löschungsbewilligung nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden, weil das Grundbuchamt eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 29 GBO verlangt.
- Die Bank stellt die Löschungsbewilligung nach vollständiger Tilgung in der Regel kostenfrei aus, und die Bearbeitung dauert je nach Institut meist 1–6 Wochen.
- Für die Grundschuldlöschung fallen typischerweise Gebühren von 0,2–0,4 % der Grundschuldsumme an, hauptsächlich für Notar und Grundbuchamt.
- Der Ablauf läuft meist über Bank → Notar → Grundbuchamt und dauert insgesamt häufig 4–12 Wochen, je nach Auslastung des Grundbuchamts.
- Bei einer Briefgrundschuld wird zusätzlich der Original-Grundschuldbrief benötigt, und bei Verlust verlängert ein Aufgebotsverfahren den Prozess oft um 2–4 Monate.
- Bei Umschuldung ist eine Grundschuldabtretung oft günstiger als Löschung und Neueintragung und liegt häufig bei etwa 0,1–0,2 % der Grundschuldsumme.
Löschungsbewilligung: Grundschuld richtig löschen lassen
Grundlagen und Definition
Was ist eine Löschungsbewilligung?
Eine Löschungsbewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers (meist die Bank) zur Löschung einer Grundschuld oder Hypothek aus dem Grundbuch. Sie wird erteilt, nachdem der Darlehensnehmer das gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt hat. Das Dokument bescheinigt gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Bank ihr Recht auf die Sicherheit aufgibt.
Die juristische Grundlage bildet § 875 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der regelt, dass die Aufhebung eines Grundpfandrechts durch Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch erfolgt.
Warum Sie eine Löschungsbewilligung benötigen
Solange eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, bleibt die Immobilie formal belastet – unabhängig davon, ob das Darlehen abbezahlt ist. Diese Belastung kann bei Immobilienverkäufen zu Komplikationen führen, da Käufer und finanzierende Banken eine lastenfrei Immobilie erwarten. Ohne Löschungsbewilligung können Sie die Belastung nicht aus dem Grundbuch entfernen lassen.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Löschungsbewilligung unterliegt strenge formalen Anforderungen:
§ 875 BGB: Regelt die Bedingungen der Grundschuldlöschung durch Einigung und Eintragung
§ 29 GBO (Grundbuchordnung): Fordert öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden für Grundbucheintragungen
§ 34 GNotKG: Regelt die Gebühren für notarielle Beglaubigungen
Das bedeutet: Eine einfache schriftliche Bestätigung der Bank reicht nicht aus. Die Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein, sonst akzeptiert das Grundbuchamt sie nicht.
Wann benötigen Sie eine Löschungsbewilligung?
Nach vollständiger Darlehenstilgung
Die zentrale Voraussetzung ist die vollständige Rückzahlung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung. Dazu gehören nicht nur die Hauptraten, sondern auch Zinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und eventuell andere Forderungen, die durch dieselbe Grundschuld gesichert sind (z. B. Kontokorrent-Ausgleich).
Nach der Endabrechnung durch die Bank wird die Löschungsbewilligung in aller Regel automatisch ausgestellt und versendet. In manchen Fällen ist eine schriftliche Anforderung notwendig. Die Bank ist hierzu gesetzlich verpflichtet und darf hierfür kein Entgelt verlangen – ein Urteil des Bundesgerichtshofs (XI ZR 61/11) hat entsprechende Gebührenklauseln als unwirksam eingestuft.
Vor dem Immobilienverkauf
Das Hauptanwendungsszenario ist der Verkauf einer Immobilie. Käufer, ihre finanzierende Bank und der Notar verlangen regelmäßig, dass sämtliche fremden Grundpfandrechte vor der Eigentumsumschreibung gelöscht werden. Dies ermöglicht eine reibungslose Abwicklung und schnellere Darlehensvalutierung. Der Notar koordiniert die Beschaffung der Löschungsbewilligung häufig während der Kaufvertragsabwicklung – die Löschung erfolgt dann „Zug um Zug" mit der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto.
Bei Umschuldung oder Refinanzierung
Bei einem Bankwechsel oder Umschuldung nach Ablauf der Zinsbindung besteht eine Alternative zur Löschung: die Grundschuldabtretung. Hierbei wird die bestehende Grundschuld von der alten Bank auf die neue Bank übertragen, ohne dass eine Löschung stattfindet. Dies ist kostengünstiger (etwa 0,1 % statt 0,4 % der Grundschuldsumme). Eine Abtretungserklärung ist ebenfalls notariell beglaubigt erforderlich, erspart aber die Kosten der doppelten Bestellung (Löschung + Neueintragung).
Wann Sie keine Löschung benötigen (Eigentümergrundschuld)
Nach vollständiger Tilgung kann eine Sicherungsgrundschuld zur sogenannten Eigentümergrundschuld werden – sie steht dann dem Eigentümer selbst zu. Diese Variante spart Kosten und ermöglicht Flexibilität: Die Grundschuld kann später für weitere Kredite (Modernisierung, Anschlussfinanzierung) wiederverwendet werden, ohne dass erneute Eintragungsgebühren anfallen.
Die Löschungsbewilligung sollten Sie sich trotzdem beschaffen, um den Nachweis der Rückzahlung zu haben. Die Grundschuld selbst muss dann nicht gelöscht werden.
Praktischer Ablauf: Schritt für Schritt
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Schritt 1: Antrag bei der Bank einreichen
Nach vollständiger Tilgung überprüft die Bank Ihr Konto. Häufig versendet sie die Löschungsbewilligung automatisch zusammen mit der Endabrechnung. Falls nicht, reichen Sie einen schriftlichen Antrag ein:Per Brief: Einschreiben mit Rückschein an die Kreditabteilung oder zentrale Adresse der BankOnline-Banking: Viele Institute bieten die Anforderung über das Online-Portal anAngaben im Antrag: Darlehensvertragsnummer, Name des Kreditnehmers, Hinweis auf vollständige TilgungNennen Sie auch die Grundbuchangaben (Amtsgericht, Grundbuchblatt, Flurstück), sofern Sie diese kennen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.Bearbeitungsdauer: Je nach Bank 1–6 Wochen. Förderbanken wie die L-Bank geben unverbindlich 3 Monate an.Kosten für die Ausstellung: Null Euro. Das BGH-Urteil schließt Gebühren aus. Nur tatsächliche Auslagen (z. B. Porto) darf die Bank weitergeben.
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Schritt 2: Notarielle Beglaubigung
Die Löschungsbewilligung der Bank muss notariell beglaubigt werden. § 29 GBO verlangt dies zwingend. Das Grundbuchamt akzeptiert andernfalls die Erklärung nicht.Der Notar prüft:Identität der unterzeichnenden Person (Vertretungsbefugnis der Bank)Vollständigkeit aller Angaben (Grundstück, Grundschuld, Betrag)Übereinstimmung mit aktuellem GrundbuchstandIn vielen Fällen erstellt der Notar eine einheitliche Urkunde, die sowohl die Löschungsbewilligung der Bank als auch den Löschungsantrag des Eigentümers enthält. Dies ist effizienter und transparenter.Notargebühren: Auf Basis des GNotKG entstehen etwa 0,2 % der Grundschuldsumme für notarielle Leistungen.Sonderfall Hessen: In Hessen können Ortsgerichte einige Beglaubigungsaufgaben übernehmen, was kostengünstiger ausfallen kann.
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Schritt 3: Einreichung beim Grundbuchamt
Der Notar reicht alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt (beim Amtsgericht des Grundstücksstandorts) ein – in der Regel elektronisch über beA (besonderes ePostfach für Anwälte und Notare). Private Eigentümer können dies technisch nicht selbst tun.Erforderliche Unterlagen:Löschungsbewilligung des Gläubigers (notariell beglaubigt)Zustimmung/Antrag des Eigentümers (notariell beglaubigt)Bei Briefgrundschuld: Original-GrundschuldbriefGgf. aktuelle Grundbuchabschrift zur PrüfungIdentitätsnachweise der BeteiligtenBearbeitungsdauer: 1 Woche bis mehrere Monate, abhängig von Auslastung des Grundbuchamts. Großstädtische Ämter sind häufig stärker belastet. Der Notar überwacht den Stand und benachrichtigt Sie nach Abschluss.
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Schritt 4: Löschung im Grundbuch
Das Grundbuchamt prüft die Formalien und trägt einen Löschungsvermerk ein. Die Grundschuld wird in der Abteilung III des Grundbuchblatts als gelöscht gekennzeichnet (historisch: „gerötet" – durchgestrichen).Mit diesem Vermerk erlischt das Grundpfandrecht. Sie können einen aktualisierten Grundbuchauszug anfordern, um die erfolgte Löschung zu dokumentieren. Ein Exemplar erhalten Sie vom Notar.
Erforderliche Unterlagen und Besonderheiten
Dokumenten-Checkliste
Folgende Unterlagen benötigen Sie oder Ihr Notar:
✅ Löschungsbewilligung der Bank (notariell beglaubigt)
✅ Zustimmung des Eigentümers zur Löschung (notariell beglaubigt)
✅ Identitätsnachweise (Personalausweis oder Reisepass)
✅ Grundbuchauszug (aktuell, zur Prüfung)
✅ Bei Briefgrundschuld: Original-Grundschuldbrief
✅ Bei Miteigentum: Zustimmungen aller Eigentümer
Besorgen Sie sich einen kostenlosen Grundbuchauszug elektronisch oder beim Amtsgericht, bevor Sie zum Notar gehen. Dies spart Zeit und Missverständnisse.
Unterschied: Briefgrundschuld vs. Buchgrundschuld
Buchgrundschuld (Standard heute):
Briefgrundschuld (ältere Verträge):
Moderne Banken vergeben fast ausschließlich Buchgrundschulden. Ältere Finanzierungsverträge können jedoch Briefgrundschulden enthalten. Die Bank teilt Ihnen die Art mit; falls nicht, fragen Sie explizit nach.
Besonderheit: Verlust des Grundschuldbriefs
Sollte die Briefgrundschuld verloren gehen, muss die Bank eine Verlusterklärung abgeben und diese bei der Polizei melden. Das Grundbuchamt stellt dann ein Aufgebotsverfahren bereit, um den Brief kraftlos zu erklären. Dies verlängert den Prozess erheblich und verursacht zusätzliche Kosten.
Tipp: Verwahren Sie einen Grundschuldbrief sicher (Safe, Notardepot) bis zur Löschung.
Kostenübersicht
Was kostet die Löschungsbewilligung?
Die Ausstellung durch die Bank ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht hat Gebührenklauseln in Bankbedingungen als unwirksam eingestuft. Nur tatsächliche Auslagen (Porto, beglaubigte Kopie) darf die Bank weitergeben – diese fallen meist unter 50 Euro.
Gesamtkosten der Grundschuldlöschung
Die Kosten für die eigentliche Löschung (Notar + Grundbuchamt) belaufen sich durchschnittlich auf 0,2–0,4 % der Grundschuldsumme. Diese Gebühren sind im GNotKG § 34 festgelegt.
Gebührenaufteilung:
Konkrete Kostenbeispiele
Beispiel 1: Grundschuld 100.000 Euro
Beispiel 2: Grundschuld 300.000 Euro
Beispiel 3: Grundschuld 500.000 Euro
Die Bank trägt diese Kosten nicht – sie zahlen als Eigentümer.
Kosten sparen: Abtretung statt Löschung + Neueintragung
Wenn Sie später erneut Darlehen aufnehmen, sparen Sie durch die stehenlassende Grundschuld erheblich: Sie benötigen keine neue Eintragung mit erneuten Gebühren.
Bei Umschuldung oder Bankwechsel: Prüfen Sie mit Ihrer neuen Bank, ob eine Grundschuldabtretung möglich ist (alte Bank tritt Grundschuld an neue Bank ab). Dies kostet nur etwa 0,1–0,2 % und spart die Löschungs- + Neubestellungsgebühren.
Löschung oder Stehen lassen?
Gründe für die Löschung
Gründe gegen die Löschung (Eigentümergrundschuld behalten)
Die Entscheidung hängt von Ihren Plänen ab. Wer in absehbarer Zeit ein zweites Darlehen (Modernisierung, Anschlussfinanzierung) aufnehmen könnte, sollte die Grundschuld nicht löschen. Wer sicher einen Verkauf plant oder die Immobilie schulden- und lastenfrei halten möchte, sollte löschen.
Kompromiss: Beschaffen Sie sich die Löschungsbewilligung, stellen aber keinen Löschungsantrag. So haben Sie den Nachweis der Rückzahlung, können aber später flexibel entscheiden.
Besonderheiten und häufige Probleme
Bank verzögert oder verweigert die Löschungsbewilligung
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Löschungsbewilligung nach vollständiger Tilgung auszustellen. Dennoch gibt es Fälle, in denen Banken verzögern oder ungerechtfertigt verweigern.
Was Sie tun können:
Angemessene Frist setzen
Schreiben Sie schriftlich per Einschreiben, dass Sie die Bewilligung spätestens innerhalb von 2–4 Wochen erhalten müssen.
Zahlungsnachweis dokumentieren
Führen Sie Kontoauszüge vor, die die Tilgung belegen.
Anwaltliches Mahnschreiben
Ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt kann ein Schreiben aufsetzen, das die Bank in Verzug setzt. Damit beginnt die Anrechnung von Verzugszinsen auf die Bank. Zudem muss die Bank bei Verzug die außergerichtlichen Anwaltskosten tragen.
Gerichtliche Klage
Bekannte Banken, bei denen Kundenerfahrungen Verzögerungen berichten, sind u. a. Deutsche Bank, Commerzbank, DZ Bank, KfW Bankengruppe, Landesbanken und Sparkassen. Kontaktieren Sie in diesen Fällen früh einen Anwalt, um Druck aufzubauen.
Grundschuldbrief verloren
Szenario: Sie finden den Grundschuldbrief nach Tilgung nicht mehr.
Ablauf:
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Anzeige bei der Polizei erstatten
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Bank informieren und Verlusterklärung anfordern
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Notar schaltet ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht ein (kostet 50–150 Euro zusätzlich)
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Amtsgericht veröffentlicht Aufgebot (Frist: mehrere Wochen)
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Nach Fristablauf: Amtsgericht erklärt Brief kraftlos
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Erst dann: normale Löschung möglich
Dauer: 2–4 Monate zusätzlich. Tipp: Verwahren Sie den Brief safe – z. B. im Bank-Safe, Notardepot oder Tresor.
Mehrere Gläubiger im Grundbuch
Szenario: Mehrere Banken haben Grundpfandrechte eingetragen (z. B. Hauptfinanzierung + Zusatzdarlehen).
Lösung: Alle Gläubiger müssen Löschungsbewilligungen erteilen. Koordinieren Sie dies rechtzeitig, sonst verzögert sich der Prozess erheblich.
Löschungsbewilligung verloren
Szenario: Sie erhalten die Löschungsbewilligung, verlieren dann aber das Original.
Ablauf:
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Bank kontaktieren und um Zweitausfertigung bitten
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Manche Banken stellen diese kostenlos nach, manche berechnen 50–150 Euro
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Bei der L-Bank z. B. ist eine Zweitausfertigung auf Anfrage gebührenpflichtig
Tipp: Löschungsbewilligungen wie Grundschuldbriefe sicher verwahren und idealerweise gleich zum Notar bringen.
Treuhandauftrag beim Immobilienverkauf
Szenario: Sie verkaufen die Immobilie, können aber erst die Grundschuld löschen, wenn Sie den Kaufpreis erhalten.
Lösung: Der Notar wird zum Treuhänder:
Dies ist Standard bei Immobilienkäufen und erfolgt automatisch über den beurkundenden Notar.
Zusammenfassung und nächste Schritte
Ihre Handlungsschritte im Überblick:
- 1
Darlehen vollständig tilgen – letzte Rate zahlen, Endabrechnung abwarten
- 2
Löschungsbewilligung anfragen – schriftlich bei der Bank, falls nicht automatisch zugesandt
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Notar beauftragen – Terminabsprache und Unterlagenvorbereitung
- 4
Beglaubigung durchführen – Notar erstellt Urkunde und prüft Vollständigkeit
- 5
Unterlagen einreichen – Notar reicht alles beim Grundbuchamt ein
- 6
Bestätigung abholen – Nach wenigen Wochen aktualisierter Grundbuchauszug
Planen Sie die Löschung frühzeitig, wenn ein Immobilienverkauf ansteht. Die Zeitleisten (Bank bis 6 Wochen, Grundbuchamt bis 8 Wochen) sind nicht bindend, aber Puffer helfen, Verzögerungen zu vermeiden.
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