Haus überschreiben, Geschwister auszahlen: Formel, 10‑Jahresfrist & Steuerfallen
Zusammenfassung
- Die Auszahlung an Geschwister richtet sich vor allem nach Verkehrswert, Restschulden/Belastungen und den Erbquoten (z. B. (450.000 € − 50.000 €) ÷ 3 = 133.333 € je Geschwister).
- Wird ein Kind enterbt, beträgt der Pflichtteil 50% des gesetzlichen Erbteils (Beispiel: Haus 500.000 €, 2 Kinder → Pflichtteil 125.000 €).
- Bei Schenkungen greift häufig der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB mit der 10-Jahresfrist und dem Abschmelzmodell von 100% bis 10%.
- Ein vorbehaltenes Wohnrecht/Nießbrauch kann den Fristbeginn verschieben und den Auszahlungswert um 30–70% mindern (Kapitalwert nach § 14 BewG, z. B. 15.000 € × 10 = 150.000 €).
- Gutachten zur Verkehrswertermittlung kosten typischerweise 500–2.000 € und werden u. a. für Finanzierung und Finanzamt genutzt.
- Steuerlich ist wichtig, dass Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern oft als Schenkung gelten (Freibetrag 20.000 €), während eine Schenkung unter Auflage im Elternvertrag den 400.000 €-Freibetrag je Elternteil/Kind nutzen kann.
Was bedeutet „Haus überschreiben und Geschwister auszahlen"?
Definition: Haus überschreiben (Schenkung vs. Erbfall)
Der Begriff „Haus überschreiben" bezeichnet rechtlich die unentgeltliche Übertragung von Grundstückseigentum, meist von den Eltern auf ein Kind im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Diese Schenkung gemäß § 516 BGB erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung nach § 311b BGB. Im Gegensatz dazu entsteht beim Erbfall mit dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB, bei der alle gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen Miteigentümer werden. Übernimmt ein Kind das Haus allein, muss es die übrigen Geschwister für deren Anteile finanziell ausgleichen – die Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und den jeweiligen Erbquoten.
Wann müssen Geschwister ausgezahlt werden?
Bei Schenkung zu Lebzeiten besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur sofortigen Auszahlung der Geschwister, sofern im notariellen Übergabevertrag keine entsprechende Auflage vereinbart wurde. Die übrigen Kinder können jedoch nach dem Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen, wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt. Nach dem Erbfall entsteht die Auszahlungspflicht unmittelbar: In einer Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe Anspruch auf seinen wertmäßigen Anteil am Nachlass. Werden Kinder durch Testament enterbt, steht ihnen der Pflichtteil nach § 2303 BGB zu – ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der mit dem Todeszeitpunkt sofort fällig wird.
- Erbteil
Der Erbteil bezeichnet den Anteil eines Erben am gesamten Nachlass gemäß gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder testamentarischer Verfügung.
Unterschied zwischen Erbteil und Pflichtteil
Erben drei Kinder ohne vorhandenen Ehegatten, erhält jedes Kind einen Erbteil von 1/3 am Gesamtnachlass. Der Pflichtteil hingegen beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – im genannten Beispiel also 1/6 des Nachlasswertes pro enterbtem Kind. Während Erben Miteigentümer der Immobilie werden, können Pflichtteilsberechtigte lediglich eine Geldzahlung verlangen, nicht aber die Übereignung konkreter Nachlassgegenstände.
Berechnung der Auszahlungssumme: Formel und Beispiele
Grundformel für Erbengemeinschaft und Pflichtteil
Die Berechnung der Auszahlungssumme folgt einem klaren Schema. Maßgeblich sind der Verkehrswert der Immobilie, etwaige Verbindlichkeiten sowie (je nach Konstellation) Erbquoten bzw. Pflichtteilsquoten.
Formel
- Auszahlungsbetrag pro Miterbe: Betrag, den ein Miterbe bei der Auszahlung aus der Erbengemeinschaft erhält (vereinfachtes Schema).
- Verkehrswert der Immobilie: Aktueller Marktwert der Immobilie (z. B. durch Gutachten oder Vergleichswerte).
- Verbindlichkeiten: Offene Schulden, die im Zusammenhang mit der Immobilie bzw. dem Nachlass zu berücksichtigen sind (z. B. Restschuld eines Darlehens).
- Anzahl der Erben: Zahl der Miterben, unter denen der (bereinigte) Wert aufgeteilt wird.
Beispiele:
Beispiel 1 (schuldenfrei): (450.000 € − 0 €) ÷ 3 = 150.000 € je Geschwister
Beispiel 2 (mit Restschuld): (450.000 € − 50.000 €) ÷ 3 = 133.333 € je Geschwister (gerundet)
Formel
- Pflichtteil: Mindestbeteiligung am Erbe für pflichtteilsberechtigte Personen; beträgt in der Regel 50% des gesetzlichen Erbteils.
- Gesetzlicher Erbteil: Anteil am Nachlass, der einer Person nach gesetzlicher Erbfolge zustehen würde (z. B. als Quote/Prozentsatz).
- Nachlasswert: Gesamtwert des Nachlasses (z. B. Haus, Geldvermögen etc.), auf dessen Basis der Anspruch berechnet wird.
- 50%: Faktor 0,5: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel:
2 Kinder, Hauswert 500.000 €:
Gesetzlicher Erbteil je Kind = 500.000 € × 50% = 250.000 €
Pflichtteil des enterbten Kindes = 250.000 € × 50% = 125.000 €
Verkehrswertermittlung durch Gutachten
Ein professionelles Verkehrswertgutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung bildet die rechtssichere Grundlage für die Geschwister-Auszahlung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wenden das Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren an und berücksichtigen dabei aktuelle Marktdaten der regionalen Gutachterausschüsse. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 500 und 2.000 €, je nach Objektgröße und Komplexität. Das Gutachten dient nicht nur der fairen Auseinandersetzung zwischen Geschwistern, sondern wird auch vom Finanzamt für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer anerkannt und von Banken als Beleihungsgrundlage herangezogen.
Rechenbeispiel Erbengemeinschaft
Ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 450.000 € ist mit einer Restschuld von 50.000 € belastet. Drei Geschwister erben zu gleichen Teilen nach gesetzlicher Erbfolge. Der bereinigte Wert beträgt 400.000 € (450.000 € – 50.000 €). Jedes Kind hat somit Anspruch auf 133.333 € (400.000 € ÷ 3). Übernimmt ein Geschwister die Immobilie allein, muss es den beiden anderen zusammen 266.666 € auszahlen – entweder aus Eigenkapital, durch ein Bankdarlehen unter Nutzung des Hauses als Sicherheit oder durch eine vereinbarte Ratenzahlung.
Rechenbeispiel Pflichtteil nach Enterbung
Bei einem Nachlass bestehend aus einem schuldenfreien Haus im Wert von 500.000 € erben zwei Kinder nach gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte. Wird Kind A als Alleinerbe eingesetzt und Kind B enterbt, beträgt der gesetzliche Erbteil von Kind B 250.000 € (500.000 € × 50%). Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte davon: 125.000 €. Dieser Geldanspruch entsteht mit dem Todeszeitpunkt und ist sofort fällig.
Formel
- Verzugszinssatz: Zinssatz, der ab Eintritt des Verzugs auf die offene Forderung berechnet wird.
- Basiszinssatz: Gesetzlich festgelegter Referenzzinssatz, der regelmäßig angepasst wird.
- 5 Prozentpunkte: Gesetzlicher Zuschlag auf den Basiszinssatz (Angabe aus dem Text).
Beispiel:
Bei einem Basiszinssatz von 1,27%:
Verzugszinssatz = 1,27% + 5,00% = 6,27% p.a. (ab Verzugseintritt)
Pflichtteilsergänzungsanspruch und 10-Jahresfrist
Wirkungsweise der 10-Jahresfrist bei Schenkungen
Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und erhöhen den Pflichtteil (§ 2325 BGB). Entscheidend ist das Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr vor dem Tod werden 100% des Schenkungswertes angerechnet, im zweiten Jahr 90%, im dritten 80% – bis im zehnten Jahr nur noch 10% zählen. Nach Ablauf von 10 Jahren entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig. Beispiel: Eltern übertragen 2020 ein Haus im Wert von 400.000 € an Kind A; Tod erfolgt 2025 (5 Jahre später). Kind B kann als Pflichtteilsberechtigter 50% des Schenkungswertes (200.000 €) zur Berechnung seines Ergänzungsanspruchs heranziehen.
Ein vorbehaltenes Wohnrecht nach § 1093 BGB oder ein Nießbrauch nach § 1030 BGB können den Beginn der 10-Jahresfrist erheblich verzögern. Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sich der Schenker vollständig der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt entäußert hat. Bei einem umfassenden lebenslangen Wohnrecht oder Nießbrauch startet die 10-Jahresfrist daher oft erst mit dem Wegfall des Nutzungsrechts – also dem Tod der Eltern.
Besonderheiten bei Wohnrecht und Nießbrauch
Dies führt dazu, dass eine vermeintlich frühzeitige Schenkung dennoch dem vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt. Gleichzeitig mindert das Wohnrecht den Verkehrswert der Immobilie für Auszahlungszwecke um 30 bis 70%, abhängig vom Kapitalwert gemäß § 14 Bewertungsgesetz.
Formel
- Kapitalwert Wohnrecht: Steuerlich anzusetzender Wert des Wohnrechts (nach § 14 BewG), berechnet aus Jahreswert und Vervielfältiger.
- Jahreswert: Jährlicher Wert des Wohnrechts (z. B. ortsübliche Miete/Jahresmiete).
- Vervielfältiger: Faktor nach § 14 BewG (abhängig z. B. von Alter/Laufzeit und Zinssatz), mit dem der Jahreswert kapitalisiert wird.
Beispiel:
Jahreswert 15.000 € × Vervielfältiger 10 = 150.000 € Kapitalwert
Folge im Beispiel: 500.000 € Hauswert − 150.000 € Kapitalwert = 350.000 € maßgeblicher Wert
Berechnung des Kapitalwerts bei Wohnrecht
Der Kapitalwert eines lebenslangen Wohnrechts wird steuerlich nach § 14 BewG ermittelt: Jahreswert (fiktive Nettokaltmiete × 12) multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger aus den amtlichen Sterbetafeln. Bei einer 70-jährigen Person mit einem Jahreswert von 15.000 € und einem Vervielfältiger von etwa 10 ergibt sich ein Kapitalwert von 150.000 €. Bei einem Hauswert von 500.000 € reduziert sich der für die Auszahlung maßgebliche Wert auf 350.000 €. Die übrigen Geschwister erhalten entsprechend geringere Beträge, da der übernehmende Erbe das Haus nicht frei nutzen oder vermarkten kann, solange das Wohnrecht besteht.
Steuerliche Aspekte der Geschwister-Auszahlung
Schenkungssteuer bei Hausüberschreibung
Für Schenkungen von Eltern an Kinder gilt ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil alle 10 Jahre gemäß § 16 ErbStG. Übersteigt der Immobilienwert diese Grenze, fällt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I an – bei einem Wert von 600.000 € und einem Freibetrag von 400.000 € sind 200.000 € steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt je nach Wertüberschreitung zwischen 7 und 30%; bei 200.000 € liegt er bei 11%, was einer Steuerlast von rund 22.000 € entspricht. Durch gestaffelte Schenkungen von beiden Elternteilen im Abstand von mehr als 10 Jahren lassen sich die Freibeträge mehrfach nutzen und die Steuerlast erheblich reduzieren.
Zahlt ein begünstigtes Kind freiwillig an seine Geschwister, gilt dies als Schenkung zwischen Geschwistern mit einem Freibetrag von nur 20.000 € (Steuerklasse II). Darüber hinausgehende Beträge unterliegen einer Schenkungssteuer von bis zu 30%.
Steueroptimale Gestaltung der Ausgleichszahlung
Diese steuerliche Benachteiligung lässt sich durch eine Schenkung unter Auflage vermeiden: Die Eltern verpflichten im notariellen Übergabevertrag das beschenkte Kind, einen festgelegten Betrag an die Geschwister zu zahlen. Steuerlich wird diese Zahlung dann als Zuwendung der Eltern an alle Kinder gewertet, sodass für jedes Kind der Eltern-Kind-Freibetrag von 400.000 € gilt – nicht der geringe Geschwister-Freibetrag.
Finanzierung der Auszahlung: Praktische Lösungen
Bankdarlehen mit Immobilie als Sicherheit
Die Aufnahme eines Bankdarlehens unter Nutzung der geerbten oder geschenkten Immobilie als Sicherheit ist die häufigste Finanzierungsform bei größeren Auszahlungssummen. Banken bestellen eine Grundschuld im Grundbuch und bewerten die Immobilie nach eigenem Beleihungswertverfahren. Der bereits ererbte oder geschenkte Anteil wird dabei regelmäßig als Eigenkapital angerechnet, was zu günstigeren Kreditkonditionen führt. Bei einem Hauswert von 450.000 € und einer benötigten Auszahlungssumme von 266.666 € (zwei Geschwister à 133.333 €) liegt die Beleihungsquote bei etwa 59% – deutlich unter der kritischen Grenze von 80%, wodurch Zinsvergünstigungen möglich sind.
Ratenzahlung durch vertragliche Vereinbarung
Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Geschwistern bietet Flexibilität ohne Bankzinsen, erfordert aber deren Zustimmung. Der Pflichtteil ist gesetzlich sofort fällig (§ 2317 BGB); ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. Einigen sich die Beteiligten auf eine Stundung über 5 bis 10 Jahre, sollte dies notariell beurkundet und im Grundbuch durch eine Reallast oder Grundschuld zugunsten der Gläubiger abgesichert werden. Die Parteien vereinbaren regelmäßig eine Verzinsung zwischen 2 und 4% p.a., um die auszahlenden Geschwister für den Liquiditätsverzicht zu kompensieren.
Gerichtliche Stundung nach § 2331a BGB
Würde die sofortige Zahlung des Pflichtteils den Erben unzumutbar belasten – etwa weil der Verkauf des selbstgenutzten Familienheims erzwungen würde –, kann beim Nachlassgericht eine Stundung nach § 2331a BGB beantragt werden. Das Gericht prüft die unbillige Härte und kann die Zahlung für bis zu 10 Jahre stunden, wobei der Anspruch zu verzinsen ist. Diese Möglichkeit besteht nur bei echten Härtefällen; die bloße Illiquidität des Erben reicht nicht aus. In der Praxis wird § 2331a BGB restriktiv angewendet, sodass eine einvernehmliche Ratenzahlungsvereinbarung meist vorzuziehen ist.
Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung und Teilungsversteigerung
Anspruch auf Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB verlangen. Die Immobilie wird dabei entweder einem Erben gegen Abfindung der übrigen zugewiesen, gemeinschaftlich verkauft oder im Extremfall durch Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG verwertet. Für die Zuweisung an einen Miterben ist grundsätzlich Einigung aller erforderlich; kann diese nicht erzielt werden, bleibt als letzter Ausweg die gerichtliche Versteigerung. Die Auseinandersetzung verursacht Notar- und Grundbuchkosten von etwa 1,5 bis 2% des Immobilienwerts.
In der Praxis liegen die erzielten Preise regelmäßig 20 bis 30% unter dem freien Marktwert, da das Verfahren potenzielle Käufer abschreckt und die Verkaufsbedingungen ungünstig sind.
Ablauf und Folgen der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung wird beim Amtsgericht am Belegenheitsort der Immobilie beantragt und folgt den Regeln der Zwangsversteigerung. Der Versteigerungserlös wird nach Abzug von Gerichts- und Gutachterkosten entsprechend den Erbquoten verteilt. Eine Teilungsversteigerung sollte daher nur als ultima ratio betrachtet werden; eine einvernehmliche Lösung oder ein freihändiger Verkauf sind wirtschaftlich deutlich vorteilhafter.
Pflichtteilsverzicht: Vorbeugende Regelung
Rechtliche Voraussetzungen und Form
Ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB ermöglicht es, bereits zu Lebzeiten der Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche zu verzichten. Der Vertrag erfordert zwingend notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB) und persönliches Erscheinen des Erblassers. Häufig wird der Verzicht mit einer Abfindungszahlung verbunden, die schenkungssteuerlich als Zuwendung der Eltern gilt und den Eltern-Kind-Freibetrag von 400.000 € nutzt. Der Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich bindend und kann nur durch erneuten notariellen Vertrag unter Zustimmung aller Beteiligten aufgehoben werden.
Einsatzbereiche in der Praxis
Pflichtteilsverzichte werden typischerweise bei Unternehmensnachfolgen, landwirtschaftlichen Betrieben oder wertvollen Immobilien eingesetzt, um spätere Liquiditätsprobleme des Übernehmers zu vermeiden. Auch bei Berliner Testamenten, in denen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, wird häufig ein Pflichtteilsverzicht der Kinder vereinbart, um zu verhindern, dass diese bereits beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen. Die Abfindung kann in Geld, anderen Vermögenswerten oder einer Vorabzuwendung bestehen.
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