Zugewinnausgleich Haus: So werden Eigentum, Kredite und Verkehrswert korrekt berechnet

Zugewinnausgleich Haus: Grundlagen, Berechnung und Praxis Wenn Ehegatten sich scheiden lassen, steht die Frage im Raum, wie Vermögen und insbesondere ein gemeinsames oder im Alleineigentum stehendes Haus im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Der folgende Überblick erläutert die rechtlichen Grundlagen, typische Konstellationen und zentrale Rechenschritte. Fachbegriffe werden bei der ersten Nennung kurz erklärt und anhand praktischer Beispiele eingeordnet.
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Zusammenfassung

  • Beim Zugewinnausgleich zählt die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen; Immobilien werden mit dem Nettowert (Verkehrswert − Restschuld) angesetzt.
  • Maßgebliche Stichtage sind Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen), wobei das Anfangsvermögen vor dem Vergleich inflationsbereinigt wird.
  • Die Ausgleichsforderung ist ein Geldanspruch und beträgt die Hälfte der Zugewinndifferenz beider Ehegatten; das Grundbuch-Eigentum am Haus ändert sich dadurch nicht.
  • Bei 50/50-Miteigentum wird der Nettowert anteilig verteilt, z. B. 400.000 € Verkehrswert minus 200.000 € Restschuld = 200.000 € netto, davon 100.000 € je Ehegatte.
  • Erbschaften und Schenkungen (z. B. ein geerbtes Haus) gelten als privilegierter Erwerb und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass regelmäßig nur die Wertsteigerung während der Ehe ausgeglichen wird.
  • Ein gerichtsfestes Gutachten orientiert sich am Verkehrswert nach ImmoWertV und kostet typischerweise ca. 0,5–1 % des Verkehrswerts.

Grundlagen des Zugewinnausgleichs mit Immobilie

Gesetzliche Zugewinngemeinschaft und Immobilien

In Deutschland leben verheiratete Paare ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Zugewinnausgleich knüpft daran an, dass jeder Ehegatte trotz Ehe Alleineigentümer seines Vermögens bleibt und erst bei Scheidung ein Ausgleich stattfindet. Für Häuser und Wohnungen bedeutet dies, dass nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum entsteht, sondern sich die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch ergeben. Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also mit Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten. gesetze-im-internet

Zugewinngemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens; bei Scheidung findet ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses (Zugewinn) statt.

Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

Der Zugewinn jedes Ehegatten ist die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung, Endvermögen das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags; beide Stichtage sind gesetzlich festgelegt (§§ 1374, 1384 BGB). Das Anfangsvermögen wird zur Vermeidung von Verzerrungen anhand des Verbraucherpreisindex inflationsbereinigt, bevor es mit dem Endvermögen verglichen wird. Die Ausgleichsforderung ergibt sich aus der Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten (§ 1378 BGB). familienrecht-deutschland

Definitionen

Anfangsvermögen: Vermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung (gesetzlicher Stichtag), ggf. inflationsbereinigt.

Endvermögen: Vermögen eines Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (gesetzlicher Stichtag).

Zugewinn: Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB).

Formel

Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen
  1. Zugewinn: Vermögenszuwachs während der Ehe (gesetzlich definiert)
  1. Endvermögen: Vermögen zum Stichtag Zustellung Scheidungsantrag
  1. Anfangsvermögen: Vermögen zum Stichtag Eheschließung (ggf. inflationsbereinigt)

Beispiel:

Wenn das Anfangsvermögen 50.000 € beträgt und das Endvermögen 120.000 €:
Zugewinn = 120.000 € − 50.000 € = 70.000 €

Formel

Ausgleichsforderung = (Zugewinn (Ehegatte A) − Zugewinn (Ehegatte B)) ÷ 2
  1. Ausgleichsforderung: Geldanspruch des Ehegatten mit geringerem Zugewinn.
  1. Zugewinn (Ehegatte A/B): Jeweils Endvermögen − Anfangsvermögen.
  1. Endvermögen: Vermögen am Ende des Güterstands (z. B. bei Zustellung des Scheidungsantrags).
  1. Anfangsvermögen: Vermögen zu Beginn des Güterstands (z. B. bei Eheschließung).

Beispiel:

Ehegatte A hat einen Zugewinn von 80.000 € und Ehegatte B einen Zugewinn von 20.000 €.
Ausgleichsforderung = (80.000 € − 20.000 €) ÷ 2 = 60.000 € ÷ 2 = 30.000 €

Was beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird

Zum Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs gehören unter anderem Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen und wertvolle bewegliche Sachen, jeweils vermindert um Schulden. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten sind sogenannter privilegierter Erwerb und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Absatz 2 BGB); dadurch wird nur die Wertsteigerung dieser Vermögenswerte während der Ehe ausgeglichen. Ein negativer Zugewinn ist rechtlich ausgeschlossen, Verluste bleiben beim jeweiligen Ehegatten, während Schuldenabbau während der Ehe einen positiven Zugewinn darstellen kann. be-wertung

  • Immobilien

  • Bankguthaben

  • Wertpapiere

  • Unternehmensbeteiligungen

  • Wertvolle bewegliche Sachen

  • Schulden (werden wertmindernd berücksichtigt)

Privilegierter Erwerb

Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten, die dem Anfangsvermögen zugerechnet werden (§ 1374 Abs. 2 BGB). Im Zugewinnausgleich wird dann regelmäßig nur die Wertsteigerung während der Ehe ausgeglichen.

Merke: Zugewinnausgleich ist kein Eigentumswechsel

Der Zugewinnausgleich ändert nicht automatisch die Eintragung im Grundbuch. Er führt grundsätzlich zu einem Geldanspruch, nicht zur Übertragung von Haus- oder Miteigentumsanteilen.

Zugewinnausgleich und Hauseigentum

Eigentum am Haus: Grundbuch als maßgebliche Grundlage

Für den Zugewinnausgleich Haus ist entscheidend, wem das Objekt rechtlich gehört. Maßgeblich sind die Eintragungen im Grundbuch, nicht die Finanzierung oder interne Absprachen. Stehen beide Ehegatten mit Bruchteilen im Grundbuch, liegt Miteigentum vor; steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, ist er Alleineigentümer – selbst dann, wenn beide den Kredit bedienen. Der Zugewinnausgleich ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen, sondern begründet lediglich einen Geldanspruch des geringer begünstigten Ehegatten. kanzlei-hasselbach

  1. Grundbuch prüfen: Wer ist (Mit-)Eigentümer?

  2. Restschuld ermitteln: Welche Darlehen bestehen zum Stichtag?

  3. Bewertung klären: Verkehrswert zum Stichtag dokumentieren

  4. Zugewinn-Logik beachten: Ausgleich erfolgt über Geldanspruch

Gemeinsames Haus im Miteigentum

Befindet sich ein Haus im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten, wird für jeden der hälftige Anteil am Verkehrswert abzüglich der entsprechenden Kreditschulden in das Endvermögen eingestellt. Ergibt sich beispielsweise ein Verkehrswert von 400.000 Euro und eine Restschuld von 200.000 Euro, beträgt der Nettowert 200.000 Euro und damit 100.000 Euro pro Ehegatten. Trotz gleichen Miteigentums kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Ehegatte über weiteres Vermögen verfügt und dadurch insgesamt einen höheren Zugewinn erzielt. kanzlei-hasselbach

Formel

Nettowert Immobilie = Verkehrswert − Restschuld
  1. Nettowert (Immobilie): Wertansatz im Endvermögen für die Immobilie
  1. Verkehrswert: Marktwert zum Stichtag
  1. Restschuld: Offene Darlehenssumme zum Stichtag

Beispiel:

Verkehrswert 400.000 € − Restschuld 200.000 € = Nettowert 200.000 €
Bei 50/50-Miteigentum: 200.000 € ÷ 2 = 100.000 € pro Ehegatte

Haus im Alleineigentum während der Ehe erworben

Kauft ein Ehegatte während der Ehe allein ein Haus und wird ausschließlich er im Grundbuch eingetragen, zählt der volle Nettowert des Hauses (Verkehrswert minus Restschuld) zu seinem Endvermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehegatte an der Finanzierung mit Tilgungsleistungen oder Modernisierungen beteiligt war. Ein typisches Rechenbeispiel wäre ein Kaufpreis von 300.000 Euro mit Restschuld von 150.000 Euro und einem Wert von 350.000 Euro zum Stichtag: Der Zugewinn aus der Immobilie beträgt dann 200.000 Euro, die bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. heid-immobilienbewertung

Formel

Nettowert (Stichtag) = Verkehrswert (Stichtag) − Restschuld (Stichtag)
  1. Nettowert (Stichtag): Wert des Vermögens am Stichtag nach Abzug der offenen Schulden (Restschuld).
  1. Verkehrswert (Stichtag): Marktwert der Immobilie/am Vermögensgegenstand am Stichtag.
  1. Restschuld (Stichtag): Noch ausstehender Darlehens-/Kreditbetrag am Stichtag.

Beispiel:

Verkehrswert 350.000 € − Restschuld 150.000 € = 200.000 € Nettowert

Haus in die Ehe eingebracht

Wird ein Haus vor der Eheschließung erworben und gehört einem Ehegatten bereits bei Eheschluss, ist der Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt der Eheschließung dessen Anfangsvermögen. Nur die Wertsteigerung während der Ehe – bei langfristigen Ehen unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex – ist für den Zugewinnausgleich relevant. Steigt der Wert eines eingebrachten Hauses von 200.000 Euro bei Eheschluss auf 280.000 Euro zum Scheidungsstichtag, beträgt der Zugewinn aus dieser Immobilie 80.000 Euro und wird zu den übrigen Vermögenspositionen hinzugerechnet. certa-gutachten

Formel

Wertsteigerung Immobilie = Verkehrswert (Stichtag) − Verkehrswert (Eheschluss)
  1. Wertsteigerung Immobilie: Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie am Stichtag und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eheschlusses.
  1. Verkehrswert (Stichtag): Marktwert der Immobilie zum festgelegten Stichtag (z. B. Zeitpunkt der Scheidung/Zustellung des Scheidungsantrags).
  1. Verkehrswert (Eheschluss): Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Beispiel:

280.000 € − 200.000 € = 80.000 €

Geerbtes oder geschenktes Haus

Ein während der Ehe geerbtes oder geschenktes Haus stellt privilegierten Erwerb dar, der dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, obwohl er zeitlich erst nach Eheschluss zufließt. Für den Zugewinnausgleich ist nur die Steigerung des Verkehrswerts zwischen Erwerb und Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich; die Beweislast für den Wert zum Erwerbszeitpunkt liegt beim begünstigten Ehegatten. Bei Zuwendungen der Schwiegereltern im Zusammenhang mit einer Immobilie hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern bestehen können, etwa bei Scheitern der Ehe. kanzlei-hasselbach

Wichtiger Hinweis zur Beweislast bei Erbe/Schenkung

Beim geerbten oder geschenkten Haus ist für den privilegierten Erwerb der Wert zum Erwerbszeitpunkt entscheidend. Die Beweislast für diesen Wert liegt beim begünstigten Ehegatten.

Wertsteigerungen durch Markt und Modernisierung

Sowohl Wertsteigerungen durch Marktveränderungen als auch durch Renovierungen, Modernisierungen oder Anbauten gehen vollständig in den Zugewinn ein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen aktiver Wertsteigerung, die durch Investitionen der Ehegatten verursacht wird, und passiver Wertsteigerung infolge der allgemeinen Marktentwicklung. Wer die Maßnahmen finanziert hat, ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unerheblich; maßgeblich bleibt allein der Verkehrswert der Immobilie zu den relevanten Stichtagen. kanzlei-grigat

Praxis-Tipp: Modernisierungen dokumentieren

Auch wenn die Finanzierung rechtlich nicht entscheidend ist, helfen Rechnungen, Fotos, Verträge und Zahlungsnachweise, um Wertentwicklungen und Stichtagswerte (insbesondere bei Streit) nachvollziehbar zu belegen.

Immobilienbewertung im Zugewinnausgleich

Verkehrswert als Bewertungsmaßstab

Für den Zugewinnausgleich Haus ist der Verkehrswert der Immobilie maßgeblich, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch). Die Verkehrswertermittlung folgt den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die die anzuwendenden Verfahren und Datenarten regelt. Gerade bei streitigen Scheidungen ist ein gerichtsfestes Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sinnvoll, um eine belastbare Grundlage für den Zugewinnausgleich zu schaffen. rosepartner

Verkehrswert

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 194 BauGB); maßgeblicher Bewertungsmaßstab im Zugewinnausgleich für Immobilien.

Bewertungsverfahren nach ImmoWertV

Nach § 6 ImmoWertV kommen vor allem drei Verfahren in Betracht: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Für selbstgenutzte Wohnimmobilien wird regelmäßig das Vergleichswertverfahren herangezogen, das anhand von Kaufpreisen vergleichbarer Objekte in ähnlicher Lage arbeitet. Vermietete Objekte werden bevorzugt mit dem Ertragswertverfahren bewertet, während das Sachwertverfahren für Spezialimmobilien, für die keine geeigneten Vergleichsdaten oder Erträge vorliegen, relevant ist. gesetze-im-internet

  • Vergleichswertverfahren

    Bewertung anhand von Kaufpreisen vergleichbarer Objekte in ähnlicher Lage; häufig bei selbstgenutzten Wohnimmobilien.

  • Ertragswertverfahren

    Bewertung nach nachhaltig erzielbaren Erträgen; typischerweise bei vermieteten Objekten.

  • Sachwertverfahren

    Bewertung anhand von Herstellungskosten/Sachwerten; relevant bei Spezialimmobilien ohne geeignete Vergleichsdaten oder Erträge.

Kosten von Gutachten und Alternativen

Die Kosten eines Immobiliengutachtens hängen vom Umfang und vom Wert der Immobilie ab und bewegen sich für ein gerichtsfestes Vollgutachten in einer Größenordnung von etwa 0,5 bis 1 Prozent des Verkehrswerts. Kurzgutachten oder Marktwerteinschätzungen sind günstiger, erreichen aber häufig nicht die von Gerichten geforderte Tiefe. In einfach gelagerten Fällen oder bei einvernehmlicher Scheidung einigen sich Ehegatten manchmal auf eine Maklerbewertung als pragmatische Lösung, wobei diese in gerichtlichen Verfahren in der Regel nicht den gleichen Beweiswert hat wie ein Sachverständigengutachten. certa-gutachten

Schulden, Kredite und noch nicht abbezahlte Häuser

Behandlung von Immobilienkrediten

Für den Zugewinnausgleich Haus mit Schulden wird nicht der Bruttowert der Immobilie, sondern der Nettowert berücksichtigt, also Verkehrswert abzüglich Restschuld. Schulden im Zusammenhang mit dem Objekt werden dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet, bei Miteigentum entsprechend den Eigentumsanteilen. Für den Kreditvertrag selbst ist entscheidend, wer als Darlehensnehmer aufgeführt ist; die Ehe oder die Zuordnung im Zugewinnausgleich ändert die Haftung gegenüber der Bank nicht. kopp-re

Bankhaftung vs. Zugewinnausgleich

Die Haftung gegenüber der Bank folgt dem Darlehensvertrag. Der Zugewinnausgleich regelt den Vermögensausgleich zwischen Ehegatten, ändert aber keine vertraglichen Pflichten gegenüber Kreditinstituten.

Haftung für den Kredit nach Trennung

Sind beide Ehegatten als Kreditnehmer im Vertrag genannt, haften sie gesamtschuldnerisch und können jeweils für die gesamte Restschuld in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wer im Haus wohnen bleibt. Steht nur ein Ehegatte im Kreditvertrag, haftet allein er gegenüber der Bank; interne Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten sind davon getrennt zu betrachten. Eine Entlassung eines Ehegatten aus der Mithaftung bedarf der Zustimmung der Bank, zu der diese aber rechtlich nicht verpflichtet ist. arag

Lösungen bei laufenden Krediten

Praktisch kommen drei Varianten in Betracht: Beide Ehegatten bedienen den Kredit weiter, bis eine endgültige Lösung gefunden ist; ein Ehegatte übernimmt Haus und Kredit, wozu meist eine Umschuldung oder Vertragsänderung erforderlich ist; oder die Immobilie wird veräußert und der Kredit aus dem Verkaufserlös abgelöst. Bei vorzeitiger Ablösung innerhalb der Zinsbindungsfrist kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die wirtschaftlich zu berücksichtigen ist. In allen Varianten ist es empfehlenswert, die interne Kosten- und Haftungsverteilung schriftlich zu regeln, etwa in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. akh-h

  1. Beide Ehegatten bedienen den Kredit weiter, bis eine endgültige Lösung gefunden ist.

  2. Ein Ehegatte übernimmt Haus und Kredit (häufig mit Umschuldung oder Vertragsänderung).

  3. Die Immobilie wird veräußert und der Kredit aus dem Verkaufserlös abgelöst.

Vorfälligkeitsentschädigung

Entschädigung, die bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens innerhalb der Zinsbindungsfrist anfallen kann; wirtschaftlich relevant bei Verkauf/Umfinanzierung im Trennungs- oder Scheidungskontext.

Sonderfälle beim Zugewinnausgleich mit Immobilie

Negativer Zugewinn und sinkende Immobilienwerte

Ein negativer Zugewinn ist gesetzlich ausgeschlossen, Verluste bleiben beim jeweiligen Ehegatten und werden im Zugewinnausgleich nicht ausgeglichen. Sinkt der Wert einer Immobilie, in die ein Ehegatte Eigenkapital eingebracht hat, und liegt das Endvermögen unter dem Anfangsvermögen, wird der Zugewinn mit Null angesetzt; dadurch kann ein faktischer Vermögenstransfer ohne Ausgleich eintreten, etwa wenn Eigenkapital in ein gemeinsames Haus fließt und der Marktwert fällt. Dieser Effekt ist für Eigentümer insbesondere in Regionen mit stagnierenden oder sinkenden Immobilienpreisen relevant. juriq

Risiko: Wertverlust + negativer Zugewinn

Da negativer Zugewinn nicht ausgeglichen wird, können Wertverluste (insbesondere bei eingebrachtem Eigenkapital) zu Ergebnissen führen, die wirtschaftlich als „ungerecht“ empfunden werden. Das ist ein häufiger Streitpunkt in der Praxis.

Illoyale Vermögensminderung

Vermögensverschiebungen kurz vor der Scheidung, die den anderen Ehegatten benachteiligen sollen, werden über § 1375 Absatz 2 BGB korrigiert. Dazu gehören unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, verschwendungsgleiche Ausgaben und Rechtshandlungen mit Benachteiligungsabsicht. In solchen Fällen wird das Endvermögen fiktiv um den verschobenen Betrag erhöht; die Beweislast kehrt sich um, wenn das Endvermögen niedriger ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen

  • Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte

    Übertragungen/Vermögensabflüsse ohne Gegenleistung kurz vor der Scheidung können dem Endvermögen fiktiv zugerechnet werden.

  • Verschwendungsgleiche Ausgaben

    Ausgaben, die wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind und den anderen Ehegatten benachteiligen, können korrigiert werden.

  • Rechtshandlungen mit Benachteiligungsabsicht

    Handlungen, die gezielt darauf abzielen, den Zugewinnausgleich zu „drücken“, können über § 1375 Abs. 2 BGB aufgefangen werden.

Nutzungsentschädigung und Wohnrecht

Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung allein im (Mit-)Eigentumshaus, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Während der Trennungszeit stützt sich der Anspruch auf § 1361b Absatz 3 BGB, nach der Scheidung primär auf § 745 Absatz 2 BGB. Unabhängig vom Eigentum kann dem betreuenden Elternteil die Ehewohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient, gestützt auf § 1568a BGB. kanzlei-hasselbach

Nutzungsentschädigung

Ausgleichsanspruch, wenn ein Ehegatte nach Trennung/Scheidung allein eine gemeinsame (Mit-)Eigentumsimmobilie nutzt; bemisst sich häufig an der ortsüblichen Miete.

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Quellen

Häufige Fragen zum Thema Zugewinnausgleich Haus

Beim Zugewinnausgleich Haus wird der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag abzüglich Restschuld als Nettowert dem Endvermögen des jeweiligen Eigentümers zugerechnet und anschließend nach den allgemeinen Regeln des Zugewinnausgleichs verrechnet. kopp-re

Ein geerbtes Haus fließt mit seinem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs in das Anfangsvermögen ein, sodass nur die anschließende Wertsteigerung während der Ehe im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. kanzlei-hasselbach

Der Zugewinnausgleich begründet einen Geldanspruch, kein Recht auf Übertragung des Hauses; ein Verkauf ist nur dann erforderlich, wenn die Ausgleichszahlung anders nicht finanziert werden kann. lecturio

Entscheidend ist der Kreditvertrag: Stehen beide Ehegatten als Kreditnehmer im Vertrag, haften sie gesamtschuldnerisch, während bei einem alleinigen Kreditnehmer nur dieser gegenüber der Bank verpflichtet bleibt. scheidungsrechtsanwalt

Über eine modifizierte Zugewinngemeinschaft können bestimmte Vermögenswerte wie eine Immobilie ganz oder teilweise vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, wofür ein notariell beurkundeter Ehevertrag erforderlich ist. kwm-law