Vermietete Immobilie verkaufen: Rechte, Steuern, Preis und Ablauf (2026)
Zusammenfassung
- Der Verkauf ist jederzeit möglich, und der Käufer wird erst mit Grundbucheintrag Vermieter (Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, § 566 BGB).
- Liegen zwischen An- und Verkauf weniger als 10 Jahre (Spekulationsfrist, § 23 EStG), ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig, wobei seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 € gilt.
- Bereits genutzte AfA senkt die fortgeschriebenen Anschaffungskosten und erhöht dadurch innerhalb der Spekulationsfrist häufig den steuerpflichtigen Gewinn.
- Ein Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB besteht typischerweise nur bei Umwandlung in Wohnungseigentum während der Mietzeit und dem ersten Verkauf an einen Dritten.
- Vermietete Eigentumswohnungen werden laut ImmoScout24-Analyse (2025) im Schnitt um 21 % (A-Städte) bzw. 15 % (B-/C-Städte) günstiger gehandelt als freie Wohnungen.
- Für Besichtigungen gilt ein zumutbarer Rahmen mit Ankündigung und in der Praxis oft maximal 2–3 Terminen pro Woche, wobei Innenfotos aus bewohnten Räumen nur mit Zustimmung des Mieters veröffentlicht werden sollten.
Kann man eine vermietete Immobilie verkaufen? Die rechtlichen Grundlagen
- „Kauf bricht nicht Miete“ (Grundsatz nach § 566 BGB)
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie bleibt das Mietverhältnis grundsätzlich bestehen: Der Käufer tritt automatisch in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein.
„Kauf bricht nicht Miete“ – § 566 BGB erklärt
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, bleibt das bestehende Mietverhältnis grundsätzlich unverändert bestehen, weil der Käufer nach § 566 BGB automatisch in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters eintritt.[web:13][web:10] Maßgeblich ist der rechtliche Eigentumsübergang durch Eintragung im Grundbuch; erst ab diesem Zeitpunkt wird der Erwerber Vermieter im mietrechtlichen Sinn.[web:1][web:7] Für den Mieter bedeutet das, dass Miethöhe, Vertragsdauer, Betriebskostenregelungen und sonstige Vereinbarungen nicht allein wegen des Verkaufs geändert werden dürfen.[web:4][web:10] Für Verkäufer und Käufer ist deshalb wichtig, dass alle mietvertraglichen Pflichten, insbesondere zur Instandhaltung, Abrechnung und Kautionsverwaltung, vollständig übergehen.[web:64][web:67]
Welche Arten von Immobilien betrifft das?
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie betrifft nicht nur vermietete Eigentumswohnungen, sondern ebenso vermietete Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.[web:15][web:16] Bei vermieteten Eigentumswohnungen kommen zusätzlich Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts hinzu, etwa die Prüfung einer möglichen Verwalterzustimmung nach § 12 WEG, wenn die Teilungserklärung das vorsieht.[web:78][web:84] Beim Mehrfamilienhaus müssen mehrere Mietverhältnisse, Kautionen und Abrechnungen sauber dokumentiert und an den Käufer übergeben werden, weil jedes einzelne Mietverhältnis auf den Erwerber übergeht.[web:10] Bei Gewerbeimmobilien gilt der Eintritt in das bestehende Mietverhältnis ebenfalls, allerdings greifen wohnraumspezifische Schutzmechanismen wie das Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB dort nicht.[web:15][web:86]
Bei Gewerbeimmobilien gilt zwar ebenfalls der Eintritt in den Mietvertrag, aber typische wohnraummietrechtliche Schutzmechanismen (z. B. Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB) greifen nicht.
Ausnahmen und Sonderfälle
Nicht jeder Verkauf einer vermieteten Immobilie löst dieselben Rechtsfolgen aus, weil einzelne Schutzrechte des Mieters nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen.[web:6][web:12] Das wichtigste Beispiel ist das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB, das nur dann besteht, wenn die Wohnung erst nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und anschließend erstmals an einen Dritten verkauft wird.[web:6][web:12][web:15] Eine weitere Besonderheit betrifft Verkäufe an nahe Familienangehörige: In diesen Fällen kann das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeschlossen sein.[web:9][web:15] Zudem ist bei umgewandelten Eigentumswohnungen zu prüfen, ob später eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB relevant wird, falls der Käufer die vermietete Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte.[web:62][web:65]
Das Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB) besteht nur in bestimmten Umwandlungsfällen; bei umgewandelten Wohnungen kann zusätzlich eine Kündigungssperrfrist (§ 577a BGB) relevant werden. Fehler in Prüfung/Abwicklung können den Verkauf verzögern und rechtliche Risiken auslösen.
Vermietete Immobilie verkaufen: Steuern richtig verstehen
Die 10-Jahres-Frist (Spekulationssteuer)
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen und zwischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, fällt auf den Gewinn grundsätzlich Spekulationssteuer nach § 23 EStG an.[web:2][web:8][web:11] Entscheidend sind die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe oder der Kaufpreiszahlung.[web:2][web:8] Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten, wobei bereits berücksichtigte Abschreibungen den steuerlich relevanten Gewinn erhöhen können.[web:5][web:33][web:36] Seit 2024 gilt dabei eine Freigrenze von 1.000 Euro; wird sie überschritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.[web:2]
Formel
- Gesamte Anschaffungskosten: Summe aus Kaufpreis und Kaufnebenkosten.
- Kaufpreis: Preis für den Erwerb der Immobilie/des Objekts (ohne Nebenkosten).
- Kaufnebenkosten: Erwerbsnebenkosten wie Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, Makler etc.
- Fortgeschriebene Anschaffungskosten: Anschaffungskosten nach Abzug der bisher geltend gemachten Abschreibung (AfA).
- Summe AfA: Kumulierte Abschreibung für Abnutzung (AfA) über den betrachteten Zeitraum.
- Verkaufspreis: Preis, zu dem das Objekt veräußert wird.
- Steuerlicher Gewinn: Differenz aus Verkaufspreis und fortgeschriebenen Anschaffungskosten; potenziell steuerpflichtig (z. B. innerhalb der Spekulationsfrist).
Beispiel:
Kauf 2018: 250.000 € + 25.000 € = 275.000 € Anschaffungskosten.
AfA: Gebäudewert 200.000 €, 2% p.a., 7 Jahre ⇒ 28.000 €.
Fortgeschriebene Anschaffungskosten: 275.000 € − 28.000 € = 247.000 €.
Verkauf 2025: 350.000 €.
Steuerlicher Gewinn: 350.000 € − 247.000 € = 103.000 € (zu versteuern mit persönlichem Einkommensteuersatz, sofern innerhalb der Spekulationsfrist).
Eigennutzung als Steuerfalle vermeiden
Eine vermietete Immobilie verkaufen Sie in bestimmten Fällen trotz einer Haltedauer von unter zehn Jahren steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Eigennutzung erfüllt sind.[web:11][web:2] Steuerfreiheit besteht grundsätzlich, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.[web:11] Wer eine zuvor vermietete Wohnung nur kurz vor dem Verkauf selbst bezieht, erfüllt diese Voraussetzung häufig nicht, weil das Verkaufsjahr und die beiden Vorjahre vollständig in die Betrachtung einbezogen werden.[web:2] Bei gemischter Nutzung oder tageweiser Fremdvermietung, etwa über Kurzzeitvermietungsplattformen, kann die Befreiung ebenfalls entfallen.[web:11]
Abschreibungen und deren Auswirkung
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie wirken sich bereits genutzte Abschreibungen (AfA) direkt auf die Steuerberechnung aus, weil sie die fortgeschriebenen Anschaffungskosten mindern.[web:33][web:36] Das bedeutet: Je mehr AfA in den Jahren vor dem Verkauf steuerlich angesetzt wurde, desto höher fällt innerhalb der Spekulationsfrist regelmäßig der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus.[web:36] Die AfA endet für den Verkäufer zeitanteilig mit dem Monat der notariellen Veräußerung, während der Käufer ab dem Folgemonat mit seiner eigenen Abschreibung beginnt.[web:33] Für die steuerliche Planung ist deshalb nicht nur der erzielbare Kaufpreis relevant, sondern auch die bereits ausgeschöpfte Abschreibungsbasis der vermieteten Wohnung oder des vermieteten Hauses.[web:36][web:45]
Drei-Objekt-Grenze und gewerblicher Handel
Wer wiederholt Immobilien ankauft und verkauft, sollte vor dem Verkauf einer vermieteten Immobilie die Drei-Objekt-Grenze im Blick behalten.[web:46][web:55] Nach der Rechtsprechung spricht der Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren in vielen Fällen für einen gewerblichen Grundstückshandel, mit der Folge, dass nicht mehr private Vermögensverwaltung, sondern gewerbliche Einkünfte vorliegen.[web:49][web:52][web:58] Dann kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen, und die sonst relevante 10-Jahres-Frist verliert ihre Schutzwirkung.[web:46][web:55] Die Grenze ist allerdings kein starres Gesetz, sondern ein starkes Indiz; auch bei weniger als vier Verkäufen kann aufgrund weiterer Umstände ein gewerblicher Handel angenommen werden.[web:52][web:55]
Käufergruppen: An wen können Sie eine vermietete Immobilie verkaufen?
Kapitalanleger – Die Hauptzielgruppe
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, sind Kapitalanleger in der Regel die wichtigste Zielgruppe, weil sie das bestehende Mietverhältnis als laufenden Cashflow bewerten.[web:23][web:29] Für Investoren zählen vor allem Kennzahlen wie Jahresnettokaltmiete, Brutto-Mietrendite und Kaufpreisfaktor.
Formel
- Brutto-Mietrendite (%): Prozentuale Rendite bezogen auf den Kaufpreis (vereinfachte Kennzahl für Kapitalanleger).
- Kaufpreisfaktor: Gibt an, wie oft die Jahresnettokaltmiete im Kaufpreis steckt (Kaufpreis ÷ Jahresnettokaltmiete).
- Jahresnettokaltmiete: Nettokaltmiete pro Monat × 12 (Jahreswert der Nettokaltmiete).
- Nettokaltmiete pro Monat: Monatliche Miete ohne Nebenkosten/Heizkosten (kalt).
- Kaufpreis: Vereinbarter Kaufpreis der Immobilie.
Beispiel:
Angenommen, die Nettokaltmiete beträgt 1.000 € pro Monat und der Kaufpreis 300.000 €.
Jahresnettokaltmiete = 1.000 € × 12 = 12.000 €
Brutto-Mietrendite (%) = (12.000 € × 100) ÷ 300.000 € = 4 %
Kaufpreisfaktor = 300.000 € ÷ 12.000 € = 25
In vielen deutschen Städten gelten Faktoren zwischen etwa 20 und 30 als typische Orientierungswerte, wobei hochpreisige A-Lagen teils deutlich darüber liegen.[web:23][web:26]
Formel
- Kaufpreisfaktor: Kennzahl, die angibt, wie viele Jahresnettokaltmieten dem Kaufpreis entsprechen.
- Brutto-Mietrendite (in %): Bruttorendite vor Kosten, berechnet aus Jahresnettokaltmiete im Verhältnis zum Kaufpreis.
- Kaufpreis: Gesamtkaufpreis der Immobilie in Euro.
- Jahresnettokaltmiete: Summe der monatlichen Nettokaltmiete über 12 Monate.
- Monatsnettokaltmiete: Monatliche Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten).
Rechenbeispiel 2
Jahresnettokaltmiete = 1.000 € × 12 = 12.000 €
Kaufpreisfaktor = 350.000 € ÷ 12.000 € = 29,2
Brutto-Mietrendite = (12.000 € × 100) ÷ 350.000 € ≈ 3,43%
Für die Einordnung solcher Werte kann ergänzend der Beitrag zum Ertragswertverfahren hilfreich sein.
Eigennutzer – Möglichkeiten und Hürden
Auch an Eigennutzer können Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, allerdings ist diese Käufergruppe durch das bestehende Mietverhältnis deutlich eingeschränkt.[web:16][web:25] Der Erwerber kann nicht sofort einziehen, sondern muss – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – später eine Eigenbedarfskündigung aussprechen und die regulären Kündigungsfristen einhalten.[web:22][web:25] Bei umgewandelten Eigentumswohnungen kann zusätzlich eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB von mindestens drei Jahren greifen; in einigen angespannten Wohnungsmärkten wurde diese Frist per Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert.[web:62][web:68] Für Eigennutzer bedeutet das in der Praxis, dass eine vermietete Wohnung meist nur dann interessant ist, wenn der Auszug des Mieters rechtlich absehbar oder vertraglich bereits geregelt ist.[web:65][web:73]
Mieter als Käufer gewinnen
In vielen Fällen ist der bestehende Mieter selbst ein realistischer Erwerber, wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen möchten.[web:6][web:9] Besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht, kann der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des notariellen Kaufvertrags zu denselben Konditionen in den Vertrag eintreten.[web:9][web:12] Auch ohne Vorkaufsrecht kann ein direktes Kaufangebot sinnvoll sein, weil Besichtigungen reduziert, Vermarktungskosten gesenkt und Konflikte im Verkaufsprozess vermieden werden.[web:83] Für Eigentümer entsteht dadurch häufig ein strukturierter und diskreter Ablauf, sofern der Mieter finanzierungsfähig ist und der Preis marktgerecht angesetzt wird.[web:29][web:31]
Ein direktes Angebot an den Mieter kann Besichtigungen und Konflikte reduzieren sowie Kosten sparen – vorausgesetzt, Finanzierung und Preis passen. Besteht ein Vorkaufsrecht, gelten ohnehin identische Konditionen wie beim externen Käufer.
Preisfindung: Was ist eine vermietete Immobilie wert?
Wertminderung durch Vermietung
Eine vermietete Immobilie verkaufen Sie in der Regel nicht zum selben Preis wie ein vergleichbares leerstehendes Objekt, weil der Käufer die Nutzung nicht sofort frei gestalten kann.[web:31][web:34] Eine Analyse von ImmoScout24 aus dem Jahr 2025 zeigt, dass vermietete Eigentumswohnungen in A-Städten im Durchschnitt rund 21 Prozent günstiger angeboten oder gehandelt werden als freie Wohnungen; in B- und C-Städten lag der Abschlag durchschnittlich bei etwa 15 Prozent.[web:31] In einzelnen Städten fiel der Unterschied noch deutlicher aus, etwa in Dresden mit bis zu 33 Prozent, während der Preisabschlag in München vergleichsweise moderat war.[web:31][web:40] Entscheidend für die Höhe des Abschlags sind Miethöhe, Vertragslaufzeit, Mieterstruktur, Kündigungsoptionen und die generelle Nachfrage nach Kapitalanlageobjekten in der jeweiligen Lage.[web:34]
Professionelle Immobilienbewertung
Für die Bewertung einer vermieteten Immobilie ist das Ertragswertverfahren besonders relevant, weil sich der Marktwert aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen ableitet.[web:17][web:20] Nach der Systematik der Immobilienwertermittlungsverordnung fließen dabei Mieterträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszins, Restnutzungsdauer und Bodenwert in die Berechnung ein.[web:20] In der Praxis arbeiten Eigentümer und Makler zusätzlich mit vereinfachten Marktkennzahlen, insbesondere mit dem Kaufpreisfaktor, um den Verkaufspreis einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Hauses grob einzuordnen.[web:23][web:29] Ergänzend kann die Einordnung des Verkehrswerts und des Bodenrichtwerts sinnvoll sein, wenn Lagequalität und Grundstücksanteil den Marktpreis stark beeinflussen.
Verkaufspreis richtig kalkulieren
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, sollte der Angebotspreis weder allein aus dem Wunschpreis noch allein aus pauschalen Marktformeln abgeleitet werden.[web:29][web:34] Maßgeblich sind die tatsächliche Jahresnettokaltmiete, das lokale Renditeniveau, die energetische Qualität, die Instandhaltungssituation und die Nachfrage nach Kapitalanlagen in Ihrer Region.[web:23][web:66] Hinzu kommt die allgemeine Marktlage: Für 2025 wurden nach verschiedenen Marktbeobachtungen wieder moderate Preissteigerungen bei Wohnimmobilien verzeichnet, nachdem es zuvor eine Korrekturphase gegeben hatte.[web:66][web:69][web:74] Eigentümer sollten den Verkaufspreis deshalb auf Basis auswertbarer Unterlagen und einer belastbaren Marktanalyse festlegen, nicht anhand veralteter Spitzenpreise aus früheren Marktphasen.[web:63][web:66]
Rechte und Pflichten beim Verkauf mit Mieter
Mieter informieren – wann und wie?
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den Mieter bereits bei Verkaufsabsicht zu informieren, besteht nicht in jedem Fall, dennoch ist eine frühzeitige und sachliche Kommunikation beim Verkauf einer vermieteten Immobilie regelmäßig sinnvoll.[web:83] So lassen sich Terminabsprachen für Besichtigungen, Fragen zum Ablauf und mögliche Spannungen im Mietverhältnis besser steuern. Wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, erfolgt die formale Information des Mieters über den Kaufvertrag und die Frist zur Ausübung des Rechts über den Notar.[web:9][web:12] Nach Eigentumsübergang muss der neue Eigentümer den Mieter über seine Vermieterstellung sowie über die künftige Kontoverbindung für Mietzahlungen unterrichten.[web:61][web:67]
Besichtigungen organisieren
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie haben Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, Kaufinteressenten, Makler oder Sachverständige in die Wohnung zu führen.[web:38][web:41] Der sachliche Grund „Verkaufsabsicht“ ist anerkannt, dennoch müssen Besichtigungstermine vorher angekündigt und in einem für den Mieter zumutbaren Rahmen organisiert werden.[web:38] Als praxisgerechter Rahmen gelten schriftliche Terminankündigungen mit einigen Tagen Vorlauf sowie höchstens zwei bis drei Termine pro Woche, damit kein unzumutbarer Besichtigungsdruck entsteht.[web:32][web:41] Fotos aus bewohnten Räumen sollten nur mit Zustimmung des Mieters veröffentlicht werden, insbesondere wenn persönliche Gegenstände, Familienbilder oder sonstige identifizierbare Inhalte sichtbar sind.[web:38]
Besichtigungen frühzeitig ankündigen und abstimmen (zumutbarer Rahmen beachten).[web:38]
Schriftliche Terminankündigung mit einigen Tagen Vorlauf einplanen.[web:32][web:41]
Besichtigungsfrequenz begrenzen (oft: max. 2–3 Termine pro Woche).[web:32][web:41]
Fotos aus bewohnten Räumen nur mit Zustimmung des Mieters veröffentlichen.[web:38]
Vorkaufsrecht des Mieters prüfen
Vor dem Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung sollten Sie immer prüfen, ob dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zusteht.[web:6][web:12] Dieses Recht entsteht nicht bei jedem Verkauf, sondern nur nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum während der laufenden Mietzeit und beim ersten Verkauf an einen Dritten.[web:12][web:15] Der Mieter kann das Vorkaufsrecht nur zu exakt denselben Bedingungen ausüben, die auch mit dem externen Käufer vereinbart wurden.[web:9] Wird das Recht übersehen oder die Information fehlerhaft durchgeführt, kann das den Verkaufsprozess verzögern und zu rechtlichen Risiken führen.[web:9][web:12]
Eigenbedarfskündigung – wann möglich?
Der Käufer einer vermieteten Immobilie kann später wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 573 BGB erfüllt sind.[web:22][web:25] Die normalen Kündigungsfristen betragen je nach Wohndauer des Mieters drei, sechs oder neun Monate.[web:16][web:25] Bei umgewandelten Eigentumswohnungen ist zusätzlich die Sperrfrist des § 577a BGB zu beachten; ein BGH-Urteil aus 2025 hat klargestellt, dass diese Frist erst mit dem tatsächlichen Eigentumsübergang beginnt.[web:65][web:68] Für Verkäufer ist dieser Punkt vor allem deshalb relevant, weil die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer zeitnahen Eigennutzung erheblichen Einfluss auf Käuferkreis und Preis einer vermieteten Wohnung haben kann.[web:31][web:73]
Verkaufsablauf Schritt für Schritt
- 1
Phase 1 – Vorbereitung (3–6 Monate vorher)
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, beginnt der strukturierte Ablauf mit der Prüfung von Steuerfolgen, Unterlagen und Vermarktungsstrategie.[web:2][web:56] In dieser Phase sollten Sie insbesondere den Grundbuchauszug, den Energieausweis, Bauunterlagen, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Hausgeldunterlagen und den Nachweis über die Mietkaution zusammenstellen.[web:47][web:56][web:59] Parallel empfiehlt sich eine belastbare Wertermittlung, idealerweise mit Fokus auf Ertragswert und Marktvergleich, sowie die Klärung, ob eine Verwalterzustimmung oder ein mögliches Mietervorkaufsrecht relevant sind.[web:17][web:78][web:12] Außerdem ist zu entscheiden, ob der Verkauf mit Makler oder im Eigenverkauf erfolgen soll.[web:51][web:54]
- 2
Phase 2 – Mieter einbinden (2–3 Monate vorher)
In der zweiten Phase sollte der Mieter aktiv angesprochen werden, damit der Verkauf der vermieteten Immobilie organisatorisch reibungslos vorbereitet werden kann.[web:83] Dazu gehört ein persönliches Gespräch über geplante Besichtigungen, eine mögliche Kaufoption für den Mieter und – falls wirtschaftlich sinnvoll – die Prüfung eines Mietaufhebungsvertrags gegen Abfindung.[web:18][web:24] Gerade wenn ein leerstehender Zustand einen deutlich höheren Verkaufspreis verspricht, kann eine einvernehmliche Lösung sinnvoll sein.[web:31][web:34] Zusätzlich sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang Innenaufnahmen für Exposé und Online-Vermarktung erstellt werden dürfen.[web:38]
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Phase 3 – Vermarktung
Beim Vermarkten einer vermieteten Immobilie sollte das Exposé auf die tatsächliche Zielgruppe ausgerichtet sein.[web:23][web:29] Für Kapitalanleger sind Angaben zu Nettokaltmiete, Mietdauer, Hausgeld, Instandhaltungsrücklage, Kaufpreisfaktor und möglicher Mietentwicklung besonders relevant. Statt nur emotionale Objektbeschreibungen zu verwenden, sollte die Vermarktung mit belastbaren Zahlen, Mietunterlagen und Informationen zur Lagequalität arbeiten.[web:29][web:34] Unterstützend kann im Text auf fachliche Hintergründe wie Verkehrswert oder Bodenrichtwert verwiesen werden, wenn diese Einordnung für Käufer hilfreich ist.
- 4
Phase 4 – Besichtigungen und Verhandlungen
Sobald Interessenten vorliegen, müssen Besichtigungen bei einer vermieteten Immobilie koordiniert und rechtssicher vorbereitet werden.[web:38][web:41] Empfehlenswert sind einzeln terminierte Besichtigungen mit vorqualifizierten Interessenten statt offener Massenbesichtigungen. In den Verhandlungen rücken bei vermieteten Objekten vor allem Rendite, Mietvertrag, Instandhaltungszustand, Hausgeld, Rücklagen und mögliche Kündigungs- oder Entwicklungsperspektiven in den Vordergrund.[web:23][web:29] Vor einer verbindlichen Zusage sollte zudem die Bonität des Käufers durch Finanzierungsbestätigung oder Kapitalnachweis geprüft werden.[web:51]
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Phase 5 – Kaufvertrag und Übergabe
Im Kaufvertrag über eine vermietete Immobilie sollten Mietverhältnis, Miethöhe, Kautionsbetrag und der Übergang aller mietbezogenen Unterlagen ausdrücklich geregelt werden.[web:64][web:67] Besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht, ist dessen Abwicklung über den Notar zu berücksichtigen.[web:9] Nach Zahlung des Kaufpreises und Umschreibung im Grundbuch geht die Vermieterstellung auf den Erwerber über, der den Mieter anschließend über Eigentümerwechsel und neue Zahlungsdaten informieren muss.[web:10][web:61] Eine klassische Wohnungsübergabe wie bei leerstehenden Objekten findet meist nicht statt, weil die Mietnutzung unverändert fortgesetzt wird.[web:67]
Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie
Standard-Unterlagen (für alle Immobilienverkäufe)
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, benötigen Sie zunächst die üblichen Verkaufsunterlagen, die auch bei nicht vermieteten Objekten erforderlich sind.[web:47][web:56] Dazu zählen insbesondere Grundbuchauszug, Energieausweis, Baupläne, Grundrisse, Wohnflächenberechnung, Flurkarte und bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung sowie Protokolle der Eigentümerversammlungen.[web:47][web:50][web:56] Ohne vollständige Dokumentation verzögern sich Finanzierungsprüfungen und Kaufentscheidungen potenzieller Erwerber häufig erheblich. Für Hintergrundinformationen zur Lagequalität ist oft auch der Bodenrichtwert ein sinnvoller Bezugspunkt.
Grundbuchauszug[web:47][web:56]
Energieausweis[web:47][web:56]
Baupläne[web:47][web:56]
Grundrisse[web:47][web:56]
Wohnflächenberechnung[web:47][web:56]
Flurkarte[web:47][web:56]
(ETW) Teilungserklärung & Protokolle der Eigentümerversammlungen[web:47][web:50][web:56]
Zusätzliche Unterlagen bei vermieteten Immobilien
Für den Verkauf einer vermieteten Immobilie kommen weitere Unterlagen hinzu, die speziell das Mietverhältnis dokumentieren.[web:56][web:59] Dazu gehören der aktuelle Mietvertrag einschließlich Nachträgen, die letzten Nebenkostenabrechnungen, Nachweise zur Mietzahlung, gegebenenfalls Mieterhöhungsschreiben, Unterlagen zur Mietkaution und bei Eigentumswohnungen Hausgeldabrechnungen sowie die Rücklagenübersicht.[web:59][web:64] Diese Dokumente sind für Investoren essenziell, weil sie daraus Erträge, Risiken und Verwaltungsaufwand der vermieteten Wohnung oder des vermieteten Hauses ableiten.[web:23][web:29] Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto belastbarer lässt sich der Kaufpreis begründen.[web:56]
Aktueller Mietvertrag inkl. Nachträge[web:56][web:59]
Letzte Nebenkostenabrechnungen[web:59]
Nachweise zur Mietzahlung[web:59]
Ggf. Mieterhöhungsschreiben[web:59]
Unterlagen zur Mietkaution[web:59][web:64]
(ETW) Hausgeldabrechnungen & Rücklagenübersicht[web:59][web:64]
Mietaufhebungsvertrag als Alternative
Wann macht ein Mietaufhebungsvertrag Sinn?
Ein Mietaufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen möchten, aber im leerstehenden Zustand einen deutlich höheren Preis oder einen größeren Käuferkreis erwarten.[web:24][web:34] Das ist vor allem dann relevant, wenn neben Kapitalanlegern auch Eigennutzer angesprochen werden sollen oder wenn die bestehende Miete deutlich unter dem Marktniveau liegt.[web:31][web:34] Im Unterschied zur Kündigung setzt der Mietaufhebungsvertrag eine freiwillige Einigung zwischen Vermieter und Mieter voraus.[web:21][web:30] Rechtlich wirksam und konfliktarm ist diese Lösung vor allem dann, wenn sie frühzeitig, transparent und schriftlich vereinbart wird.[web:21]
Abfindung verhandeln
Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht festgelegt, orientiert sich in der Praxis aber häufig an drei bis sechs Nettokaltmieten sowie an den konkreten Belastungen des Mieters durch den Auszug.[web:18][web:21] Dazu können Umzugskosten, eine neue Mietkaution, Maklerkosten oder höhere laufende Wohnkosten in der Anschlusswohnung gehören.[web:18] In angespannten Wohnungsmärkten kann eine deutlich höhere Zahlung erforderlich sein, wenn kurzfristig kein angemessener Ersatzwohnraum verfügbar ist.[web:18] Für den Mieter sind solche Abfindungen nach der zitierten BFH-Rechtsprechung grundsätzlich steuerfrei, was in Vergleichsverhandlungen ein relevanter Punkt sein kann.[web:21]
Formel
- Abfindung: Einmalzahlung an den Mieter/die Mieterin im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrags (hier berechnet als Nettokaltmiete × Anzahl vereinbarter Monatsmieten).
- Nettokaltmiete (monatlich): Monatliche Miete ohne Betriebskosten/Nebenkosten und ohne Heizkosten.
- Anzahl vereinbarter Monatsmieten: Die im Mietaufhebungsvertrag festgelegte Anzahl an Monatsmieten, die als Multiplikator für die Abfindung dient.
- Gesamtausgleich: Gesamtsumme aller Ausgleichszahlungen/Positionen (z. B. Abfindung, Umzugs- und Maklerkosten, ggf. weitere Posten).
- Umzugskosten: Kosten für den Umzug (z. B. Umzugsunternehmen, Transport, Verpackungsmaterial).
- Maklerkosten: Kosten für die Maklerin/den Makler (z. B. zur Anmietung einer Ersatzwohnung).
- Weitere Positionen (optional): Weitere im Vertrag vereinbarte Kosten/Entschädigungen (z. B. Renovierung, Abstandszahlungen, doppelte Mietzahlungen).
Beispiel:
Nettokaltmiete 900 €;
Abfindung = 900 € × 5 = 4.500 €.
Plus 1.200 € Umzugskosten und 800 € Maklerkosten ⇒
Gesamtausgleich = 4.500 € + 1.200 € + 800 € = 6.500 €.
Rechtliche Fallstricke
Beim Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags dürfen Eigentümer keinen unzulässigen Druck auf den Mieter ausüben.[web:21][web:30] Die Vereinbarung muss freiwillig erfolgen, klar formuliert sein und insbesondere Auszugsdatum, Abfindung, Rückgabezustand und Zahlungszeitpunkt eindeutig regeln. Fehlen solche Regelungen, entstehen später oft Streitigkeiten über den Umfang der Räumung oder die Auszahlung der vereinbarten Abfindung.[web:24][web:30] Wer eine vermietete Immobilie verkaufen und parallel einen Mietaufhebungsvertrag abschließen will, sollte deshalb rechtssichere Muster und gegebenenfalls anwaltliche Prüfung einbeziehen.[web:21]
Mit oder ohne Makler verkaufen?
Vorteile eines Immobilienmaklers
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie kann ein spezialisierter Immobilienmakler vor allem dann sinnvoll sein, wenn Kapitalanleger als Zielgruppe angesprochen werden sollen.[web:51][web:54] Makler verfügen häufig über Vergleichsdaten, Investorenkontakte und Erfahrung bei der Aufbereitung mietrelevanter Unterlagen. Zudem übernehmen sie die Koordination von Anfragen, Besichtigungen und Bonitätsprüfungen, was bei vermieteten Objekten wegen der Abstimmung mit dem Mieter besonders entlastend sein kann.[web:51] Für Eigentümer ist ein Makler vor allem dann vorteilhaft, wenn die Vermarktung nicht nur rechtssicher, sondern auch diskret und zeitlich effizient erfolgen soll.[web:54]
Seit Ende 2020 gilt: Der Käufer darf höchstens die Hälfte der Maklerprovision tragen. Marktüblich sind je nach Region und Vertrag Gesamtprovisionen von ca. 5,95 bis 7,14% inkl. MwSt.; bei hälftiger Teilung zahlen Verkäufer und Käufer jeweils etwa 2,975 bis 3,57%. Bei Mehrfamilienhäusern oder reinen Investmentobjekten kann weiterhin eine andere Verteilung vereinbart werden.
Kosten: Maklerprovision
Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, die an Verbraucher verkauft werden, gilt seit Ende 2020 der Grundsatz, dass der Käufer höchstens die Hälfte der Maklerprovision tragen darf.[web:54][web:60] Marktüblich sind je nach Region und Vertrag Gesamtprovisionen von etwa 5,95 bis 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer.[web:51][web:60] Wird die Provision hälftig geteilt, tragen Verkäufer und Käufer jeweils ungefähr 2,975 bis 3,57 Prozent.[web:48][web:54] Bei Mehrfamilienhäusern oder reinen Investmentobjekten kann dagegen weiterhin eine andere Provisionsverteilung vereinbart werden.[web:60]
Eigenverkauf – Pro und Contra
Sie können eine vermietete Immobilie auch ohne Makler verkaufen, wenn Sie über ausreichend Marktkenntnis, rechtliche Sicherheit und Zeit für die Abwicklung verfügen.[web:51][web:57] Der größte Vorteil ist die Ersparnis der Verkäuferprovision. Dem stehen jedoch ein höherer Aufwand bei Wertermittlung, Unterlagenaufbereitung, Kommunikation mit Mietern und Interessenten sowie ein größeres Risiko bei Preisansatz und Vertragsvorbereitung gegenüber.[web:29][web:51] Gerade bei vermieteten Wohnungen mit Vorkaufsrecht, schwierigen Mietverhältnissen oder komplexer WEG-Struktur ist ein professionell begleiteter Verkauf oft die verlässlichere Lösung.[web:12][web:78]
| Eigenverkauf – Vorteile | Eigenverkauf – Nachteile |
|---|---|
| Ersparnis der Verkäuferprovision.[web:51][web:57] | Höherer Aufwand (Wertermittlung, Unterlagen, Kommunikation).[web:29][web:51] |
| Direkte Kontrolle über Prozess und Kommunikation. | Höheres Risiko bei Preisansatz und Vertragsvorbereitung.[web:29][web:51] |
| Flexible Vermarktung ohne Dienstleisterbindung. | Bei Vorkaufsrecht/WEG-Komplexität oft weniger verlässlich ohne Profi.[web:12][web:78] |
Häufige Fehler beim Verkauf vermieteter Immobilien
Wer eine vermietete Immobilie verkaufen möchte, sollte typische Fehler möglichst früh vermeiden.[web:83] Besonders häufig sind ein zu hoher Angebotspreis trotz belegbarer Vermietungsabschläge, eine unvollständige Dokumentation der Mietunterlagen, eine zu späte Kommunikation mit dem Mieter und eine fehlerhafte Einschätzung der steuerlichen Folgen.[web:31][web:34][web:2] Ebenso problematisch sind ungeordnete Besichtigungen ohne ausreichende Vorankündigung, das Übersehen eines möglichen Vorkaufsrechts und unklare Regelungen zum Kautionsübergang im Kaufvertrag.[web:9][web:38][web:64] In der Praxis entscheidet häufig nicht nur der Markt, sondern die Qualität der Vorbereitung darüber, ob eine vermietete Wohnung zügig und rechtssicher verkauft werden kann.[web:56]
Zu hoher Angebotspreis trotz Vermietungsabschlag.[web:31][web:34]
Unvollständige Dokumentation der Mietunterlagen.[web:56]
Zu späte Kommunikation mit dem Mieter.[web:83]
Steuerfolgen falsch eingeschätzt (10-Jahres-Frist, AfA, etc.).[web:2]
Ungeordnete Besichtigungen ohne ausreichende Vorankündigung.[web:38]
Vorkaufsrecht übersehen.[web:9]
Unklare Regelungen zum Kautionsübergang im Kaufvertrag.[web:64]
Vermietete Immobilie vs. leerstehende Immobilie verkaufen
Eine vermietete Immobilie zu verkaufen unterscheidet sich wesentlich vom Verkauf eines leerstehenden Objekts.[web:31][web:34] Während leerstehende Immobilien für Eigennutzer und Kapitalanleger gleichermaßen interessant sind, richtet sich der Markt für vermietete Objekte überwiegend an Investoren oder an Mieter als potenzielle Erwerber.[web:23][web:29] Zugleich ist der erzielbare Preis bei vermieteten Wohnungen häufig niedriger, weil die sofortige Eigennutzung ausgeschlossen und der Besichtigungsprozess eingeschränkt ist.[web:31] Auf der anderen Seite kann die bereits vorhandene Mieteinnahme den Verkauf einer vermieteten Immobilie gerade für Anleger attraktiver machen, wenn das Mietniveau und die Objektqualität überzeugen.[web:29]
Besonderheiten nach Immobilientyp
Eigentumswohnung vermietet verkaufen
Wenn Sie eine vermietete Eigentumswohnung verkaufen, sollten Sie neben dem Mietrecht immer auch das Wohnungseigentumsrecht einbeziehen.[web:78][web:84] Relevant sind insbesondere Teilungserklärung, Hausgeld, Rücklagen, Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Frage, ob eine Verwalterzustimmung erforderlich ist.[web:50][web:56][web:78] Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Mietverhältnis in einen Umwandlungssachverhalt fällt und dadurch ein Vorkaufsrecht oder eine spätere Kündigungssperrfrist ausgelöst wird.[web:12][web:62] Für Investoren ist bei der vermieteten Eigentumswohnung außerdem die wirtschaftliche Belastung durch nicht umlagefähiges Hausgeld ein wesentlicher Bewertungsfaktor.[web:29]
Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietern
Beim Verkauf eines vermieteten Mehrfamilienhauses steht weniger die Eigennutzung als vielmehr die Gesamtrendite des Objekts im Vordergrund.[web:17][web:23] Verkäufer müssen sämtliche Mietverhältnisse, Kautionsstände, Nebenkostenabrechnungen und technische Objektinformationen strukturiert aufbereiten, damit Investoren die Ertragslage zuverlässig beurteilen können.[web:56][web:59] Anders als bei einzelnen umgewandelten Wohnungen spielt ein Vorkaufsrecht einzelner Mieter regelmäßig keine Rolle, solange keine Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen wurde.[web:6][web:12] Für die Vermarktung ist daher die präzise Darstellung des Cashflows wichtiger als eine auf Eigennutzer ausgerichtete Präsentation.[web:23][web:29]
Einfamilienhaus vermietet
Ein vermietetes Einfamilienhaus zu verkaufen ist häufig schwieriger als der Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung, weil die natürliche Zielgruppe – Eigennutzer – das Objekt nicht sofort selbst beziehen kann.[web:16][web:73] Dadurch reduziert sich der Käuferkreis oft auf Kapitalanleger oder auf Selbstnutzer mit längerem Planungshorizont. Im Unterschied zur umgewandelten Eigentumswohnung greift hier regelmäßig keine besondere Sperrfrist nach § 577a BGB, weil kein Umwandlungsfall vorliegt.[web:73] Für die Preisbildung ist daher entscheidend, wie realistisch eine spätere Eigennutzung erscheint und wie attraktiv die bestehende Miete im Verhältnis zum Markt ist.[web:25][web:31]
Gewerbeimmobilie vermietet
Bei einer vermieteten Gewerbeimmobilie ist die Ausgangslage oft anders als bei Wohnimmobilien: Hier kann der bestehende Mietvertrag den Wert sogar erhöhen, wenn bonitätsstarke Mieter und langfristige Laufzeiten vorliegen.[web:77][web:86] Für Investoren ist ein gesicherter Cashflow bei Büro-, Praxis-, Lager- oder Einzelhandelsflächen häufig attraktiver als ein leerstehendes Objekt mit Vermietungsrisiko.[web:77] Das gesetzliche Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB gilt bei Gewerbeimmobilien nicht, weil diese Norm auf Wohnraum zugeschnitten ist.[web:15] Wenn Sie eine vermietete Gewerbeimmobilie verkaufen, stehen deshalb Bonität des Mieters, Vertragslaufzeit, Indexierung und Nachvermietbarkeit stärker im Fokus als wohnraummietrechtliche Schutzvorschriften.[web:86]
- www.gesetze-im-internet.de - § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
- www.berliner-mieterverein.de - Berliner Mieterverein: Das Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung gemäß § 577 BGB
- www.immobilienscout24.de - ImmoScout24: Spekulationssteuer bei Eigennutzung
- www.sparkasse.de - Sparkasse.de: Spekulationssteuer bei Immobilien
- www.immobilienscout24.de - ImmoScout24: Vermietete Eigentumswohnungen bis zu 33 Prozent günstiger
- www.heid-immobilienbewertung.de - Heid Immobilienbewertung: Kaufpreisfaktor berechnen
- www.mietrecht.com - Mietrecht.com: Vermietetes Haus kaufen – Eigenbedarf
- www.mietrecht.com - Mietrecht.com: Mietaufhebungsvertrag und Abfindung
- www.drklein.de - Dr. Klein: Maklerprovision 2026
- www.destatis.de - Destatis: Bau- und Immobilienpreisindex
Häufige Fragen zum Thema Vermietete Immobilie verkaufen
Ja. Eine vermietete Immobilie kann jederzeit verkauft werden; der Käufer tritt nach § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein.
Eine allgemeine gesetzliche Vorab-Informationspflicht besteht nicht in jedem Fall, aus praktischen Gründen ist eine frühzeitige Kommunikation aber meist sinnvoll. Besteht ein Vorkaufsrecht, muss der Mieter über den Notar informiert werden.
Grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren zwischen Kauf und Verkauf oder bei wirksamer Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren.
Je nach Stadt und Objekt liegen die Abschläge gegenüber leerstehenden Wohnungen häufig bei etwa 15 bis 21 Prozent, in Einzelfällen auch deutlich höher.
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen kann jedoch zusätzlich eine Sperrfrist nach § 577a BGB gelten.